10. Mai 2013
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20:40
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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in Ihrem Fall wären zunächst die Vorschriften des Bauplanungsrechts relevant, die den Nachbarn gemäß §§ 29 ff. BauGB drittschützen.
Allerdings müssten Sie hier innerhalb der Jahresfrist seit Kenntnisnahme des gesamten (!)Bauprojektes gem. § 58 Abs.2 VwGO Widerspruch bzw. Anfechtungsklage erheben.
Falls diese bereits um sein sollte, könnten Sie dennoch
bei Überschreitung der Genehmigung die Beseitigung der Teile verlangen, die den Rechtsverstoß bewirken (OVG NRW, Urteil v. 13.02.1986).
Allerdings empfiehlt sich gerade in baurechtlichen Angelegenheiten, keine unüberlegten Schritte ohne vorherige Akteneinsicht und genaue Prüfung der Sach- und Rechtslage zu tätigen.
Ich empfehle Ihnen daher zunächst ein Einschreiben an die Behörde, dass Sie Widerspruch gegen die Baumaßnahme einlegen und Akteneinsicht verlangen.
Mit Hilfe der Unterlagen lassen sich sodann auch die Fristen bzw. der konkrete bauliche Zustand überprüfen und ob hier baurechtswidrig gebaut worden ist (zum Beispiel bei Nichteinhaltung von Abstandsflächen).
Aber selbst wenn die Baugenehmigung durch Verpassung der Fristen unanfechtbar geworden wäre, hätten Sie die Möglichkeit, einen Antrag gem. §§ 48,49 VwVfG zu stellen und zu beantragen, dass die Genehmigung nachträglich aufgehoben wird bzw. noch verändert wird, zum Beispiel mit weiteren baulichen Auflagen.
Fazit: Unverzüglich an die Behörde per Einschreiben einen "Widerspruch formulieren" und die offensichtlichen Gründe anführen, wie zum Beispiel die Sichtversperrung und die Abstandsgrenzen.
Sodann auch gleich Akteneinsicht stellen, um die Sach- und Rechtslage zu überprüfen.
Wenn Sie dabei Hilfe brauchen sollten, steht Ihnen meine Kanzlei gerne zur Seite.