Bankauskunft im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens

| 12. September 2008 15:38 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Schönen guten Tag,

ich habe folgendes Problem und möchte in diesem Zusammenhang zwei kurze Fragen stellen, aber zunächst zum Sachverhalt:

Am 8. August diesen Jahres schloss ich bei der Sparkasse eine Festgeldanlage in Höhe von 15.000 Euro ab, Laufzeit 3 Jahre ab!
Der zuständige Berater sagte mir, das dieses Angebot von der Westdeutschen Landesbank kommt, die aber mit der Sparkasse zusammenarbeitet! Der Betrag sollte Ende August von meinem Konto auf das Sparkonto umgebucht werden! Bis jetzt ist allerdings noch nichts passiert, ich wurde auch nicht darüber informiert, was der Grund ist! Ich muss dazu sagen, das derzeit auch gegen mich ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung, im Zusammenhang mit dem unrechtmässigen Bezug von Kindergeld läuft! Ich habe den mir gemachten Vorwurf auch schon zugegeben, denn ich habe diesen Fehler im Jahre 2005 auch wirklich begangen und das tut mir sehr leid und erfüllt mich auch nicht grade mit stolz, deswegen habe ich bei der befragung auch gesagt, das ich das ganze so schnell wie möglich hinter mich bringen möchte, worauf die Dame von der Familienkasse entgegnete, das ich durchaus noch mit einem blauen Auge aufgrund der Gesamtumstände (§153 ab StPO) davon kommen könnte!

Ich hab zu der Sache in der Bank nun aber eine generelle Frage:
Ist es denkbar, das hierbei von der Ermittlungsbehörde eine Auskunft bei der Bank eingeholt wurde, da ich auch mein Konto bei der Sparkasse habe? Und das vielleicht deshalb die Geldanlage erstmal nicht umgebucht ist? Und ganz generell würde ich gern wissen, wenn eine Ermittlungsbehörde Einsicht in die Bankdaten eines Beschuldigten nimmt, muss dieser danach hierüber informiert werden oder erfährt er davon nichts? Vielen Dank im voraus
12. September 2008 | 17:14

Antwort

von


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01277 Dresden
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E-Mail: sperling@anwaltskanzlei-sperling.de
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

Es besteht die Möglichkeit, dass bei strafrechtlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit Steuerstrafdelikten Bankauskünfte eingeholt werden. Ob dies jedoch mit der ausstehenden Umbuchung im Zusammenhang steht kann nicht mit Klarheit gesagt werden. Gegebenenfalls sollten Sie sich die Bedingungen der Geldanlage ansehen, ob für einen solchen Fall ein Rücktrittsrecht der Bank besteht und somit die Umbuchung nicht erfolgte.

Sollte die Bankauskunft nicht gegen Sie verwendet werden, dann werden Sie nicht zwingend darüber informiert, nur wenn diese im Ergebnis den Vorwurf begründet und als Beweis verwendet wird. Gewissheit können Sie erlangen, in dem Sie über einen Anwalt Akteneinsicht beantragen.

Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.

Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..


Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
Rechtsanwältin

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Rückfrage vom Fragesteller 12. September 2008 | 17:54

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Sperling,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort, zu der mir noch eine kurze Nachfrage eingefallen ist: Wenn die Bank ein Rücktrittsrecht hat aus dem Grunde der Bankauskunft, müsste sie den Rücktritt dem Kunden doch eigentlich auch mitteilen oder täusche ich mich bei dieser Einschätzung? Ist das nicht gängige praxis so etwas dem Kunden mitzuteilen oder macht das jede Bank anders?

Vielen Dank und ein schönes Wochenende!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. September 2008 | 17:58

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich darf Ihre Nachfrage wie folgt zur Beantwortung bringen:

Zutreffend ist, dass ein Rücktrittsrecht oder eine anderweitige Kündigung etc. gegenüber dem Vertragspartner erklärt werden muss.

Ich empfehle Ihnen auch bei der Bank nachzufragen, weshalb noch keine Umbuchung erfolgte.

Für Sie ebenso ein schönes Wochenende und ich verbleibe

mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
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"Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort, welche meine Fragen grundsätzlich vollständig beantwortet hat! Ich werde mich mit der Bank in Verbindung setzen um zu erfahren, weshalb die Umbuchung noch nicht erfolgt ist! Falls ich noch rechtliche Fragen habe, setze ich mich gerne mit Ihnen in Verbindung! Nochmals vielen Dank einstweilen und ein schönes Wochenende!"
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Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort, welche meine Fragen grundsätzlich vollständig beantwortet hat! Ich werde mich mit der Bank in Verbindung setzen um zu erfahren, weshalb die Umbuchung noch nicht erfolgt ist! Falls ich noch rechtliche Fragen habe, setze ich mich gerne mit Ihnen in Verbindung! Nochmals vielen Dank einstweilen und ein schönes Wochenende!


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