Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
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ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Es besteht die Möglichkeit, dass bei strafrechtlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit Steuerstrafdelikten Bankauskünfte eingeholt werden. Ob dies jedoch mit der ausstehenden Umbuchung im Zusammenhang steht kann nicht mit Klarheit gesagt werden. Gegebenenfalls sollten Sie sich die Bedingungen der Geldanlage ansehen, ob für einen solchen Fall ein Rücktrittsrecht der Bank besteht und somit die Umbuchung nicht erfolgte.
Sollte die Bankauskunft nicht gegen Sie verwendet werden, dann werden Sie nicht zwingend darüber informiert, nur wenn diese im Ergebnis den Vorwurf begründet und als Beweis verwendet wird. Gewissheit können Sie erlangen, in dem Sie über einen Anwalt Akteneinsicht beantragen.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
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Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Sperling,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort, zu der mir noch eine kurze Nachfrage eingefallen ist: Wenn die Bank ein Rücktrittsrecht hat aus dem Grunde der Bankauskunft, müsste sie den Rücktritt dem Kunden doch eigentlich auch mitteilen oder täusche ich mich bei dieser Einschätzung? Ist das nicht gängige praxis so etwas dem Kunden mitzuteilen oder macht das jede Bank anders?
Vielen Dank und ein schönes Wochenende!
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich darf Ihre Nachfrage wie folgt zur Beantwortung bringen:
Zutreffend ist, dass ein Rücktrittsrecht oder eine anderweitige Kündigung etc. gegenüber dem Vertragspartner erklärt werden muss.
Ich empfehle Ihnen auch bei der Bank nachzufragen, weshalb noch keine Umbuchung erfolgte.
Für Sie ebenso ein schönes Wochenende und ich verbleibe
mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin