Antwort
vonRechtsanwalt Elmar Dolscius
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gerne beantworte ich Ihre Frage summarisch auf der Basis der mitgeteilten Informationen.
Ich stimme der Einschätzung des Kollegen zu. Der Vertrag ist nach meiner Ansicht ausgelaufen. Dies hat zunächst weniger mit einem Schriftformerfordernis zu tun, als vielmehr mit dem Ablauf sämtlicher Fristen, die der Vertrag beinhaltet. Eine neue Single ist nach Ihren Darstellungen nie veröffentlicht worden. Die Demotitel wurden alle abgelehnt. Damit sind auch die Fristen aus Abs.4 der Vertragsdauer abgelaufen, da, wie gesagt, nie eine weitere Single veröffentlicht wurde. Genau auf diese VÖ bezieht sich jedoch eine Vertragsverlängerung.
Hinsichtlich der Ausnahme in Abs.4 bei Demotiteln sehe ich auch keine Probleme, da zum einen die Frist nur 6 Wochen beträgt (somit auch längst abgelaufen ist) und zum anderen die Demotitel abgelehnt wurden.
Was nun das Schriftformerfordernis angeht, so ist es tatsächlich möglich, die Klausel des Vertrages durch mündliche Absprachen bzw. konkludentes Verhalten außerKraft zu setzen. Man könnte sogar Ihrem Argument folgen und hier ein konkludentes Verhalten annehmen. Allerdings hätte sich dieses konkludente Verhalten auf eine Single beziehen müssen. Nach Ihren Schilderungen ging es jedoch wohl eher um Demotitel. Auf diese bezog sich Abs.3 jedoch gerade nicht. Und eine Single wurde nie angefordert. Damit gab es auch kein Außer-Kraft-setzen des Schriftformerfordernisses.
Zudem sehe ich keinen Grund, weshalb es sich bei der Erklärung der Plattenfirma um eine Fälschung handeln sollte. P hätte keinen Vorteil davon, da auch er wissen wird, dass alle Fristen abgelaufen sind. Ich würde daher eher davon ausgehen, dass es sich um eine etwas veränderte Unterschrift handelt, was im Laufe der Zeit durchaus vorkommen kann. Aber natürlich können Sie, wenn Sie ganz sicher gehen wollen, um eine weitere Bestätigung bitten.
Ansonsten würde ich davon ausgehen, dass Sie durchaus mit Ihrem Projekt bei einer neuen Plattenfirma veröffentlichen können.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort eine erste rechtliche Orientierung geben und wünsche Ihnen viel Erfolg in der Angelegenheit.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
Rechtsanwalt
Vielen Dank für Ihre Antwort. Mir sind jedoch einige Sachen nicht ganz klar geworden.
Und zwar inwiefern unterscheiden Sie zwischen den Begriffen Single und Demo? Demoaufnahmen sind doch auch Singles, nur halt noch nicht komplett fertig. Und wer soll im Zweifel entscheiden, ob ein Song noch im Demostatus ist, oder schon eine fertige Single? (ist doch Geschmackssache, gerade bei Dancemusik )
Richtig, eine neue Single wurde nie veröffentlicht. Aber mal angenommen, die Option wäre wirksam ausgeübt worden. Dann könnte die Plattenfirma doch theoretisch jetzt noch die (Demo)Single veröffentlichen, womit der Vertrag letztendlich noch laufen würde?
Ich kann außerdem nicht beweisen, dass die Titel abgelehnt wurden, da dies wie gesagt mündlich passierte. Oder würde ein Gericht nach der langen Zeit (wo keine neue VÖ stattfand) einfach annehmen, dass die Titel abgelehnt wurden, obwohl dazu nichts im Vertrag definiert wurde?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten darf:
Die Unterscheidung zwischen Single und Demo wird im Vertrag selbst vorgenommen (Abs.1 und Abs.4 bsw.). Der Unterschied liegt in der Entschlussfassungvon P. Bei einer Single sagt P vorher, dass eine neue Single produziert werden soll. Bei einer Demo wird die Entscheidung nachher getorffen.
Würde Ihre Annahme zutreffen, könnte P seine Option ausüben und dann ewig warten, bis die Single veröffentlicht wird. Dies widerspricht dem gesamten Vertragsinhalt, der gerade auf bestimmte Fristen Bezug nimmt. Und diese Fristen sind nach meiner Ansicht weit überschritten worden.
Es ist immer ein wenig schwer vorherzusagen, was ein Gericht annimmt. Aber in Ihrem Fall spricht einfach alles für einen Zeitablauf des Vertrages. Zudem ist es ja die Plattenfirma, die in der Beweislast steht. Sie müssste zunächst beweisen, dass das Schriftformerfordernis mündlich geändert wurde. Hier stünde Aussage gegen Aussage. Dann müsste P beweisen, dass er die Option ausgeübt hat. Wiederum Aussage gegen Aussage. Und dann müsste P erklären, weshalb er bisher kein Demo verwendet hat und auch, dass die Unterschrift eine Fälschung ist.
Letzten Endes bleibt aber die Tatsache bestehen, dass die Fristen des Abs.4 abgelaufen sind. Die Option muss 9 Monate nach VÖ der letzten Single ausgeübt werden. Diese Single wurde Anfang 2003 veröffentlicht. Also endet der Vertrag im Oktober 2003. Würde P sich auf eine Option berufen, müsste er erklären, weshalb bis 2007 nicht geschehen ist.
Nach wie vor spricht alles dafür, dass der Vertrag nicht mehr besteht und Sie bei einer anderen Firma veröffentlichen können. Sollten Sie nach wie vor unsicher sein, würde ich Ihnen vorschlagen, dass Sie durch eine Kollegen vor Ort ein Schreiben aufsetzen lassen, in welchem P bestätigen soll, dass auch aus seiner Sich der Vertrag ausgelaufen ist. Dann hätten Sie eine endgültige Bestätigung.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage damit abschließend beantworten und wünsche Ihnen viel Erfolg bei Ihrem weiteren künstlerischen Werdegang.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
Rechtsanwalt