Balkonkraftwerk vs. Denkmalschutzbehörde – optimale Strategie?

16. März 2025 17:57 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Sehr geehrte/-r RA,

im Rahmen einer Modernisierung unseres Hauses, das unter Denkmalschutz/Ensembleschutz steht, hat unser Vermieter uns einen Balkon verpasst, an dem ich eine Steckersolaranlage anbringen möchte. Der Vermieter ist nicht prinzipiell dagegen, verweist uns aber "Aufgrund bereits in der Vergangenheit gleichgelagerter Fälle" an die Denkmalschutzbehörde der Stadt Nürnberg, da diese "in ähnlich gelagerten Fällen ablehnende Bescheide" erlassen hat.

Ich weiß nun:

- vom Mieterverein, dass der Vermieter im Recht ist

- von Ihrem Kollegen, dass § 2 EEG auf meiner Seite ist, da "Bei der Errichtung von Solaranlagen auf/an denkmalgeschützten Gebäuden" "regelmäßig das öffentliche Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien den Belangen des Denkmalschutzes" überwiegt: "So OVG Münster, Urt. vom 27.11.2024, Az.: 10 A 2281/23 und 10 A 1477/23" (https://www.frag-einen-anwalt.de/Balkonkraftwerke-Steckersolaranlagen-vs-Denkmalschutz--f434749.html)

- vom Vermieter, dass die Denkmalschutzbehörde es mir trotzdem voraussichtlich nicht leicht machen wird

Bitte beurteilen Sie meinen Plan und machen Sie ggf. Verbesserungsvorschläge. Mein Plan:

1. Eine Rechtsschutzversicherung abschließen (mit Folgeereignistheorie)
2. Deren Wartezeit abwarten
3. Mich an die Denkmalschutzbehörde wenden
4. Bei ablehnendem Bescheid den Mieterverein um Rat fragen
5. Wenn dessen Möglichkeiten erfolglos ausgeschöpft sind, Deckungszusage der RSV einholen und damit die Denkmalschutzbehörde durch die Instanzen zerren

In eigenem finanziellen Interesse können Sie auch gleich Kostenvoranschläge Ihrerseits mit angeben für:

- die Denkmalschutzbehörde durch die Instanzen zerren
- Erstellung des Antrags (Plan-Punkt 3) über das Balkonkraftwerk an die Denkmalschutzbehörde (für den Fall dass ich das nicht selbst hinbekomme, die Formalitäten sehen auf den ersten Blick ziemlich nervig aus)
16. März 2025 | 19:50

Antwort

von


(905)
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31157 Sarstedt
Tel: 050668659717
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E-Mail: info@rhm-rechtsanwalt.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihr Vorhaben, eine Steckersolaranlage an Ihrem denkmalgeschützten Gebäude in Nürnberg zu installieren, erfordert eine sorgfältige Planung unter Berücksichtigung der denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen. Nachfolgend möchte ich Ihre Fragen beantworten und Empfehlungen für das weitere Vorgehen geben.

1. Genehmigungserfordernis und rechtlicher Hintergrund

Gemäß Art. 6 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) benötigen Sie für die Anbringung einer Solaranlage an einem denkmalgeschützten Gebäude eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis. Diese kann versagt werden, wenn überwiegende Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen.

Wie Sie richtig schreiben hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in seinen Urteilen vom 27. November 2024 (Az.: 10 A 2281/23 und 10 A 1477/23) entschieden, dass das öffentliche Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien regelmäßig die Belange des Denkmalschutzes überwiegt. Diese Rechtsprechung könnte auch in Bayern Einfluss auf die Abwägung zwischen Denkmalschutz und Klimaschutz haben, ist aber nicht zwingend verbindlich.

2. Uhr geplantes Vorgehen

- Rechtsschutzversicherung: Der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung ist sinnvoll, um im Falle eines Rechtsstreits finanziell abgesichert zu sein. Beachten Sie jedoch die Wartezeiten und Versicherungsbedingungen der jeweiligen Versicherung. Es kann auch sein dass Fälle ausgeschlossen werden, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung bereits bekannt waren.

- Antragstellung bei der Denkmalschutzbehörde: Stellen Sie einen detaillierten Antrag bei der zuständigen Denkmalschutzbehörde. Eine sorgfältige Planung und Dokumentation Ihres Vorhabens erhöhen die Erfolgsaussichten.

- Beratung durch Fachanwälte: Es ist ratsam, frühzeitig einen im Denkmalschutzrecht erfahrenen Anwalt hinzuzuziehen, um den Antrag optimal vorzubereiten und mögliche rechtliche Schritte zu planen.

Ich hoffe, diese Ausführungen helfen Ihnen bei Ihrem Vorhaben weiter.

Mit freundlichen Grüßen

Hussein Madani
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 30. Mai 2025 | 14:51

"Es ist ratsam, frühzeitig einen im Denkmalschutzrecht erfahrenen Anwalt hinzuzuziehen, um den Antrag optimal vorzubereiten"

Direkt zum Fachanwalt also? Gibt es keine Vorstufe? Ich meine ja nur, für steuerliche Angelegenheiten bspw. geht man ja auch nicht gleich zum Fachanwalt für Steuerrecht, sondern erstmal zum Steuerberater.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. Mai 2025 | 14:54

Sehr geehrter Fragesteller,

der Vergleich hinkt etwas, weil es keine Vorstufe zu einem Rechtsanwalt gibt. Ich habe auch nicht Fachanwalt geschrieben, sondern von einem erfahrenen Rechtsanwalt gesprochen. Ferner sind die Kosten in der Regeln identisch.

Aber es ist letztlich natürlich Ihnen überlassen, ob und wessen Beratung Sie in Anspruch nehmen.

Mit besten Grüßen

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