Sehr geehrter Ratsuchender,
nach überschlägiger Prüfung Ihres Falles anhand Ihrer Angaben ergibt sich folgendes rechtliches Bild:
Nach der neuen Fassung des <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/woeigg/__22.html" target="_blank">§ 22</a> Abs. 2 Satz 1 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/woeigg/index.html" target="_blank">WEG</a> ist zwar eine Dreiviertel-Mehrheit bei bestimmten baulichen Vorhaben nunmehr in Abweichung zu § 22 Abs. 1 WEG und der alten Regelung zulässig.
Grundsätzlich wird durch die gesetzliche Neuregelung insofern auch ein bereits bestehender anderslautender Teilungsplan hinfällig, wie § 22 Abs. 2 Satz 2 WEG klarstellt.
Dies gilt aber nur bei Modernisierungsmaßnahmen sowie dann, wenn eine Anpassung des gemeinschaftlichen Eigentums an den Stand der Technik bezweckt wird. Beides ist hier nach Ihrer Schilderung aber nicht der Fall.
Nicht ausreichend ist es, wenn die Eigenart der Wohnanlage nicht geändert wird, dies ist nur zusätzliche Voraussetzung. Indessen dürfte hier ein Anspruch aufgrund einer Dreiviertel-Mehrheit auch daran scheitern, dass der Anbau eine weiteren Balkonanlage neben den bestehenden Balkonanlagen meines Erachtens eben schon das Erscheinungsbild verändert, sogar verbunden mit einem Substanzeingriff.
Nach vorläufiger Einschätzung können Sie sich hier mit Erfolg auf einen Nachteil im Sinne des <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/woeigg/__14.html" target="_blank">§ 14</a> in Verbindung mit § 22 Abs. 1 WEG berufen, insbesondere da Ihnen bzw. den Nachbarn ein Wertverlust droht. Hilfsweise können Sie noch eine unbillige Beeinträchtigung im Sinne des § 22 Abs. 2 WEG geltend machen.
Sollte ein Ihnen ungünstiger Beschluss ergehen, müssten Sie hiergegen innerhalb von einem Monat nach der Beschlussfassung Klage erheben, siehe <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/woeigg/__46.html" target="_blank">§ 46</a> Abs. 1 WEG. Nach Ablauf dieser Frist ist der Beschluss nicht mehr anfechtbar.
Eine genauere Rechtsauskunft erfordert eine Prüfung der Angelegenheit in allen Einzelheiten, ich hoffe aber, Ihnen einen hilfreichen ersten Einblick vermittelt zu haben. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
nach überschlägiger Prüfung Ihres Falles anhand Ihrer Angaben ergibt sich folgendes rechtliches Bild:
Nach der neuen Fassung des <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/woeigg/__22.html" target="_blank">§ 22</a> Abs. 2 Satz 1 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/woeigg/index.html" target="_blank">WEG</a> ist zwar eine Dreiviertel-Mehrheit bei bestimmten baulichen Vorhaben nunmehr in Abweichung zu § 22 Abs. 1 WEG und der alten Regelung zulässig.
Grundsätzlich wird durch die gesetzliche Neuregelung insofern auch ein bereits bestehender anderslautender Teilungsplan hinfällig, wie § 22 Abs. 2 Satz 2 WEG klarstellt.
Dies gilt aber nur bei Modernisierungsmaßnahmen sowie dann, wenn eine Anpassung des gemeinschaftlichen Eigentums an den Stand der Technik bezweckt wird. Beides ist hier nach Ihrer Schilderung aber nicht der Fall.
Nicht ausreichend ist es, wenn die Eigenart der Wohnanlage nicht geändert wird, dies ist nur zusätzliche Voraussetzung. Indessen dürfte hier ein Anspruch aufgrund einer Dreiviertel-Mehrheit auch daran scheitern, dass der Anbau eine weiteren Balkonanlage neben den bestehenden Balkonanlagen meines Erachtens eben schon das Erscheinungsbild verändert, sogar verbunden mit einem Substanzeingriff.
Nach vorläufiger Einschätzung können Sie sich hier mit Erfolg auf einen Nachteil im Sinne des <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/woeigg/__14.html" target="_blank">§ 14</a> in Verbindung mit § 22 Abs. 1 WEG berufen, insbesondere da Ihnen bzw. den Nachbarn ein Wertverlust droht. Hilfsweise können Sie noch eine unbillige Beeinträchtigung im Sinne des § 22 Abs. 2 WEG geltend machen.
Sollte ein Ihnen ungünstiger Beschluss ergehen, müssten Sie hiergegen innerhalb von einem Monat nach der Beschlussfassung Klage erheben, siehe <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/woeigg/__46.html" target="_blank">§ 46</a> Abs. 1 WEG. Nach Ablauf dieser Frist ist der Beschluss nicht mehr anfechtbar.
Eine genauere Rechtsauskunft erfordert eine Prüfung der Angelegenheit in allen Einzelheiten, ich hoffe aber, Ihnen einen hilfreichen ersten Einblick vermittelt zu haben. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt