10. Dezember 2020
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11:39
Antwort
vonRechtsanwalt Fabian Fricke
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den Antrag erneut stellen oder zurücknehmen sollten Sie auf keinen Fall, dies ist bei den BAFA Anträgen nicht vorgesehen und könnte schon aus formellen Gründen zu einer weiteren Ablehnung und größeren Schwierigkeiten führen. Nicht empfehlenswert ist übrigens auch der gut gemeinte Ratschlag das Auto an Angehörige weiterzureichen und diese wenigstens den Gebrauchtwagen-Bonus beantragen zu lassen. Da Sie bereits einen Antrag für das Fahrzeug gestellt haben würde der Antrag durch Angehörige dann schon aus diesem Grund abgelehnt, egal ob Sie die Prämie erhalten haben oder nicht.
Sie sollten vielmehr den Widerspruch aufrecht halten. Nach § 68 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung erfolgt eine umfassende Überprüfung.
[quote]§ 68 VwGo
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
1. der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2. der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
[/quote]
In diesem Zusammenhang ist auch das Nachschieben von Begründungen und/oder die Korrektur von Fehlern in Ihrem ursprünglichen Antrag möglich.
Sie sollten daher im Widerspruchsverfahren nochmals deutlich darauf hinweisen, dass Sie die Daten leider verwechselt haben. Normalerweise sollte das dann ausreichen, um (die sonstigen Voraussetzungen liegen ja offenbar vor) die Prämie zu bekommen. Zur Begründung sollte es ausreichen wenn Sie nochmal alle Fakten zusammenfassen und insbesondere darauf hinweisen an welcher Stelle Ihnen wohl ein Fehler unterlaufen ist.
Wenn dann wider Erwarten keine Abhilfe erfolgt werden Sie aber wohl doch noch einen Anwalt beauftragen müssen.
Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünschen Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke