24. Januar 2006
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12:06
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
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aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworte ich die Frage wie folgt:
Wenn dem Vermieter der verstopfte Abfluss bereits bekannt war, er Ihnen trotzdem freiwillig unterschrieben hat, "es bestehen keine Rechte und Verpflichtungen mehr von beiden Seiten" und in dem Schriftstück diesbezüglich an anderer Stelle auch keine Einschränkungen vorhanden sind, ist damit die Forderung Ihres Vermieters nach § 397 BGB durch Vertrag erloschen. Es besteht ein negatives Schuldanerkenntnis des Vermieters. Sie brauchen die Kosten für die Rohrreinigungsfirma also nicht zu erstatten, er muss diese selbst bezahlen.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen geholfen und beantworte Ihnen gerne eine Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin