Autowerkstatt repariert Fahrzeug nicht

12. Mai 2023 13:48 |
Preis: 49,00 € |

Vertragsrecht


Am 23.1.2023 wurde mein Wagen vom Adac zur Werkstatt geschleppt. Diagnose Wegfahrsperre streikt, der Wagen ist nicht fahrbereit. Nach Inaugenscheinnahme hat die Werkstatt die Diagnose bestätigt und benötigt zur Fehlerbehebung neue Schlüssel, da bei den alten die Fernbedienung nicht mehr funktioniert. Uns wurde eine Reparaturdauer von 7-10 Tagen genannt.

Nach mehrmaligem Nachfragen (telefonisch und auch vor Ort) hat man mich an den Zulieferer verwiesen, der Folgendes berichtete:
# am 23.1.2023 wurden die Schlüssel bestellt
# am 26.1.2023 wurde die Bestellung aufgrund eines Formfehlers storniert (was 6 Wochen trotz unserer Nachfragen niemandem aufgefallen ist)
# am 14.3.2023 wurde die korrekte Bestellung aufgegeben - Dauer ca. 6-8 Wochen

Am 11.4.2023 habe ich per Email und Einwurfeinschreiben eine Frist zur Reparatur bis zum 27.4.2023 gesetzt und Schadenersatzansprüche avisiert.

Ein gestriges Telefonat ergab dass nach wie vor nichts passiert ist. Heute nun die Information dass es angeblich eine Email des Herstellers gäbe dass die Schlüssel gar nicht gefertigt werden können. Diese Email stellt man uns aber nicht zur Verfügung, wenn es sie überhaupt gibt vermute ich dass sie auch schon älter ist..

Inzwischen steht der Wagen (auf den ich beruflich angewiesen bin) seit 4 Monaten in der Werkstatt und ich soll ihn nun abholen was natürlich mit Kosten verbunden ist weil er ja nicht fahrbereit ist.

Habe ich - und wenn ja welche - Schadenersatzansprüche? Zu welcher Vorgehensweise raten Sie mir?
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Laut der Rechtsprechung darf eine Reparatur etwa bis zu einem Monat dauern. Sie haben nun richtig eine Frist gesetzt, die Werkstatt weigert sich aber scheinbar. Somit haben Sie Anspruch, den Schaden (hier Abholkosten) ersetzt zu verlangen und ggf. höhere Kosten durch eine andere Werkstatt.
Hintergrund ist, dass Sie hätten zurücktreten können, nicht aber die Werkstatt.
Es bleibt nur fraglich, ob Sie überhaupt noch Vertrauen haben, dass die reparieren würden!

Kündigen Sie aber den Schaden bereits jetzt an und weisen darauf hin, dass Sie den Rücktritt so nicht akzeptieren- denn in der Abholung könnte ein Zugeständnis bestehen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller 12. Mai 2023 | 14:56

Hallo Frau Dr. Seiter,

vielen Dank für die schnelle und konkrete Antwort!

Sehen Sie eine Chance weitere Kosten wie z.B. Bahntickets, Leihwagen oder Parktickets (der Anwohnerparkausweis läuft natürlich auf meinen Wagen) als Schadenersatz geltend zu machen?

Vorab schon einmal herzlichen Dank!


Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. Mai 2023 | 02:44

Leihwagen und/oder Bahn sind möglich, Parktickets eher schwierig, aufgrund des eher geringen Wertes ggf. eine Pauschale ansetzen.

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