Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Sie haben mit dem Autohaus den Kaufvertrag abgeschlossen. Somit muss sich das Autohaus an Sie halten und darf sich grundsätzlich nicht an Dritte wenden.
Demzufolge haben Sie grundsätzlich einen einklagbaren Anspruch auf Unterlassung gemäß Paragraph 1004 BGB analog, dass sich das Autohaus künftig nicht mehr an Ihren Vater wendet.
In Betracht kommt darüber hinaus bei Zuwiderhandlung auch noch ein Anspruch auf Schadensersatz.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte!
Bitte berücksichtigen Sie allerdings, dass es sich bei meiner Antwort in diesem Forum lediglich um eine erste Einschätzung handeln kann. Das persönliche Gespräch mit einem Rechtsanwalt kann hierdurch nicht ersetzt werden.
Ich wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende und verbleibe mit freundlichen Grüßen aus Mainz,
Nino Jakovac
Rechtsanwalt
gerne beantworte ich Ihre Anfrage im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Sie haben mit dem Autohaus den Kaufvertrag abgeschlossen. Somit muss sich das Autohaus an Sie halten und darf sich grundsätzlich nicht an Dritte wenden.
Demzufolge haben Sie grundsätzlich einen einklagbaren Anspruch auf Unterlassung gemäß Paragraph 1004 BGB analog, dass sich das Autohaus künftig nicht mehr an Ihren Vater wendet.
In Betracht kommt darüber hinaus bei Zuwiderhandlung auch noch ein Anspruch auf Schadensersatz.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte!
Bitte berücksichtigen Sie allerdings, dass es sich bei meiner Antwort in diesem Forum lediglich um eine erste Einschätzung handeln kann. Das persönliche Gespräch mit einem Rechtsanwalt kann hierdurch nicht ersetzt werden.
Ich wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende und verbleibe mit freundlichen Grüßen aus Mainz,
Nino Jakovac
Rechtsanwalt