Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Sachverhaltsinformationen kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
1. Laut Ihrer vertraglichen Vereinbarung (insbesondere in Form Ihres Schreibens vom 09.01.2007) wird die Leistung des Verkäufers (Übergabe und Eigentumsverschaffung am Kfz) ab Ende Mai 2007 fällig. Ab diesem Zeitpunkt können Sie Ihr Recht aus § 323 BGB geltend machen, d.h. vom Vertrag zurücktreten. Voraussetzung dafür ist die vorherige Setzung einer angemessenen Nacherfüllungsfrist, d.h. hier Frist zur Lieferung des Kfz. Was als angemessene Frist gilt, läßt sich nicht pauschal sagen, ich würde hier von ca. 3/4 Wochen ausgehen. Es ist aber in Ihrem Fall sogar möglich, dass Sie ohne Nachfristsetzung sofort zurücktreten könnten. Denn eine solche Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner (hier der Verkäufer) die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat. Gerade im Hinblick auf Ihr Schreiben vom 9.1.2007 scheint mir das der Fall zu sein. Um sicher zu gehen, wäre mE dennoch eine Nachfristsetzung sinnvoll.
2. Eine bestimmte Zustellungsart für eine solche Nachfristsetzung besteht nicht. Man orientiert sich vor allem an Beweisbarkeitsgesichtspunkten. Sie sollten die Nachfrist schriftlich setzen und mindestens mit Einschreiben per Rückschein zustellen. Dies reicht im Normalfall aus. (Rein theoretisch gesehen können Sie damit allerdings nur den Zugang des Schriftstücks nachweisen, nicht jedoch dessen Inhalt, so dass sich der Gegner darauf berufen könnte, er hätte ein weisses Blatt Papier oder etwas inhaltlich ganz anderes bekommen; Sie sollten daher - um ganz sicher zu gehen - einer dritten Person (Sekretärin) Ihr Schriftstück zeigen und die Absendung bezeugen lassen.)
3. Falls Ihre Vermutung zu den Verspätungsgründen den Tatsachen entspricht, käme in der Tat ein Schadensersatzanspruch in Betracht. Dieser würde sich jedoch nur auf die Verspätung der Leiferung beziehen und nicht auf den Wert des Fahrzeuges, d.h. sie könnten (nur) so gestellt werden, wie wenn das Auto rechtzeitig geliefert worden wäre (und Sie z.B. dadurch keinen anderweitigen Wagen anmieten mußten etc.). Am Endpreis dürfte sich daher nichts ändern.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit einen ersten Eindruck vermitteln.
Gern kann ich Ihnen bei Interesse behilflich sein; wenden Sie sich in diesem Fall per E-Mail an mich.
Mit freundlichen Grüßen
Schneider
Rechtsanwalt
aufgrund Ihrer Sachverhaltsinformationen kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
1. Laut Ihrer vertraglichen Vereinbarung (insbesondere in Form Ihres Schreibens vom 09.01.2007) wird die Leistung des Verkäufers (Übergabe und Eigentumsverschaffung am Kfz) ab Ende Mai 2007 fällig. Ab diesem Zeitpunkt können Sie Ihr Recht aus § 323 BGB geltend machen, d.h. vom Vertrag zurücktreten. Voraussetzung dafür ist die vorherige Setzung einer angemessenen Nacherfüllungsfrist, d.h. hier Frist zur Lieferung des Kfz. Was als angemessene Frist gilt, läßt sich nicht pauschal sagen, ich würde hier von ca. 3/4 Wochen ausgehen. Es ist aber in Ihrem Fall sogar möglich, dass Sie ohne Nachfristsetzung sofort zurücktreten könnten. Denn eine solche Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner (hier der Verkäufer) die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat. Gerade im Hinblick auf Ihr Schreiben vom 9.1.2007 scheint mir das der Fall zu sein. Um sicher zu gehen, wäre mE dennoch eine Nachfristsetzung sinnvoll.
2. Eine bestimmte Zustellungsart für eine solche Nachfristsetzung besteht nicht. Man orientiert sich vor allem an Beweisbarkeitsgesichtspunkten. Sie sollten die Nachfrist schriftlich setzen und mindestens mit Einschreiben per Rückschein zustellen. Dies reicht im Normalfall aus. (Rein theoretisch gesehen können Sie damit allerdings nur den Zugang des Schriftstücks nachweisen, nicht jedoch dessen Inhalt, so dass sich der Gegner darauf berufen könnte, er hätte ein weisses Blatt Papier oder etwas inhaltlich ganz anderes bekommen; Sie sollten daher - um ganz sicher zu gehen - einer dritten Person (Sekretärin) Ihr Schriftstück zeigen und die Absendung bezeugen lassen.)
3. Falls Ihre Vermutung zu den Verspätungsgründen den Tatsachen entspricht, käme in der Tat ein Schadensersatzanspruch in Betracht. Dieser würde sich jedoch nur auf die Verspätung der Leiferung beziehen und nicht auf den Wert des Fahrzeuges, d.h. sie könnten (nur) so gestellt werden, wie wenn das Auto rechtzeitig geliefert worden wäre (und Sie z.B. dadurch keinen anderweitigen Wagen anmieten mußten etc.). Am Endpreis dürfte sich daher nichts ändern.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit einen ersten Eindruck vermitteln.
Gern kann ich Ihnen bei Interesse behilflich sein; wenden Sie sich in diesem Fall per E-Mail an mich.
Mit freundlichen Grüßen
Schneider
Rechtsanwalt