2. Dezember 2009
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12:27
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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herzlichen Dank für Ihre Fragen dass damit entgegengebrachte Vertrauen.
Ihre Fragen darf ich anhand Ihrer numerischen Aufzählung wie folgt beantworten:
1.
Grundsätzlich unterliegen Sie der unbeschränkten Steuerpflicht, wenn sie in Deutschland Ihren Wohnsitz haben oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt, § 1 Abs. 1 EStG. Eine Ausnahme liegt dann vor, auch wenn sie nicht ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn Sie zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen. Sofern dies nicht zutrifft und Sie trotzdem in Deutschland Einnahmen erzielen, unterliegen Sie der beschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG. Die Arten der Einnahmen, die eine beschränkte Einkommensteuerpflicht auslösen, regeln sich sodann nach § 49 EStG. Hierzu gehören unter anderem auch die von Ihnen aufgezählten Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und Kapitalvermögen.
Eine erweiterte beschränkte Steuerpflicht richtet sich nach dem § 2 AStG, wenn Sie eine natürliche Personen sind, mit Ihrem Wegzug die unbeschränkte Steuerpflicht endet und sie innerhalb der 10 vorhergehenden Jahre mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sind und die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben. Ferner müssen Sie in ein so genanntes Niedrigsteuerland ziehen. Von einem Niedrigsteuerland spricht man dann, wenn das Steuerniveau des Wahllandes einer unverheirateten natürlichen Person um mehr als ein Drittel niedriger ist als die entsprechende deutsche Einkommensteuer oder in dem Wahlland eine Vorzugsbesteuerung genießen. Ein weiteres Kriterium, und das dürfte bei Ihnen die entscheidende Frage sein, wenn Sie unverändert wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland unterhalten.
Solche im wesentlichen wirtschaftlichen Interessen nimmt man an, wenn Sie insbesondere Teilhaber von Unternehmen sind und dadurch Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen oder wesentliche Beteiligung an Kapitalgesellschaften im Inland besitzen. Ein weiteres Kriterium kann sein, wenn die inländischen Einkünfte mehr als 30% ihrer Gesamteinkünfte übersteigen. Gleiches gilt, wenn Sie Vermögen in Deutschland besitzen, welches einen Wert von 154.000 € beträgt oder 30% Ihres Gesamtvermögens übersteigt.
Insgesamt ist gerade dieser Fragenkomplex sehr schwierig zu behandeln und ich empfehle Ihnen bereits jetzt hier einen Steuerberater zu konsultieren, da Sie, wenn Sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen, auch über entsprechendes Grundvermögen verfügen. Wenn dieses Grundvermögen den oben genannten Wert überschreitet, besteht auch ein wesentliches wirtschaftliches Interesse und Sie wären auch, sofern die weiteren Bedingungen, die die oben genannt habe ein Treffen, auch erweitert beschränkt steuerpflichtig. Hier wäre gegebenenfalls von Ihnen noch weiter auszuführen und zu prüfen, ob diese Bedingungen auch tatsächlich vorliegen.
Bahrain wird im übrigen Deutschland als entsprechendes Niedrigsteuerland angesehen.
Die Konsequenz einer erweiterten beschränkten Steuerpflicht ergibt sich aus § 2 Abs. 1 ASTG:
Sie wären über die beschränkte Steuerpflicht im Sinne des Einkommensteuergesetzes hinaus beschränkt einkommensteuerpflichtig mit allen Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes (zum Beispiel andere weitere Einkünfte aus Selbstständigkeit oder nichtselbstständiger Tätigkeit), die bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d des Einkommensteuergesetzes sind.
Somit würden alle anderen Einkünfte, die nicht im Ausland erzielt werden, auch weiterhin einkommensteuerpflichtig. Durch die erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht würden somit die Einkunftsarten aus § 2 Abs. 1 S. 1 EStG mit in die beschränkte Steuerpflicht hinein fallen. Dies bedeutet aber auch, dass die im Ausland erzielten Einkünfte grundsätzlich nicht der entsprechenden Besteuerung unterliegen.
2.
Für die Einkünfte, für die eine beschränkte Steuerpflicht gilt, müssen Sie auch eine Steuererklärung abgeben, gerade auch aus dem Grund, als dass Ihre Einkünfte, wie dargestellt, die Grenzen bezüglich einer Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung überschreiten.
3.
Da, wie oben genannt, die ausländischen Einkünfte nach § 34d EStG auch nicht in die erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht fallen, wären Sie auch nicht in Deutschland zu versteuern. Dies gilt jedoch auch erst ab dem Jahr, in dem Sie nicht mehr den Wohnsitz in Deutschland haben, beziehungsweise nicht den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland besitzen.
Ich hoffe, Ihnen zunächst Ihre Fragen hilfreich beantwortet zu haben und stehe Ihnen selbstverständlich bei weiterem Informationsbedarf gerne zur Verfügung.
Rechtsanwalt Christian Joachim