7. August 2024
|
19:37
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Saeger
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nach § 438 BGB beträgt die Gewährleistung in der Tat 2 Jahre.
Diese kann gegen über Verbrauchern wegen § 476 Abs. 2 BGB auch nicht verkürzt werden, außer sie wurde gesondert vereinbart:
(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Waren von weniger als einem Jahr führt. Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn
1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und
2.
die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
In AGB kann die Verjährung nicht verkürzt werden.
Sehr schön erläuternd:
https://www.it-recht-kanzlei.de/neues-kaufrecht-verkuerzung-gewaehrleistung-bei-gebrauchtwaren.html
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Saeger
Rückfrage vom Fragesteller
7. August 2024 | 19:53
Sehr geehrter Herr Saeger.
Kann ich seine Aussage, dass er davon ausgehe, dass sei ein BCP Motor in Kombination mit dem Angebot vor Vertragsabschluss, als verbindlich ansehen. Dass ich als Vertragspartner nicht durch meine Zweifel rechtlich gehindert werde, weil der Code ja abgeschliffen ist. Der im Motorblock eingestantzte Code ist normalerweise die ID des Motors. Was wäre denn wenn der TÜV dann in 1,5 Jahren sagte: Da ist kein Code. Zulassung überprüfen. Dann wäre es doch ein Problem des Motorenhändlers, oder?
Danke für die Mühe
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
7. August 2024 | 20:05
Genau. Das wäre dann sein Problem.
Die gesezliche Gewährleistung ist 2 Jahre und er hat die Beschaffenheit als BCP Motor ja mit Ihnen vereinbart.
MfG RA Saeger