ich bedanke mich für Ihre Anfrage und kann Ihnen diesbezüglich folgendes mitteilen:
Die Aussetzung der Unterbringung gem. § 64 StGB unterliegt gewissen gesetzlichen Voraussetzungen. Ihr Bekannter hat die Voraussetzung bezüglich der Höhe der Strafe nicht vorliegen.
Einen Anspruch auf Aussetzung der Unterbringung gibt es nicht.
Man könnte versuchen, zu argumentieren, dass die bis her geleisteten Resozialisierungsmaßnahmen ins Leere laufen würden. Bei der Strafverbüßung wird gerade dieser Aspekt in den Vordergrund gestellt. Desweiteren könnte man auf die psychische Situation des Kindes abstellen.
Aber wie bereits erwähnt, einen Anspruch gibt es nicht.
Gegen den Bechluß könnte man erwägen, ein Rechtmittel einzulegen.
Dies würde zu einer erneuten Überprüfung führen. Dies kommt aber auf den Beschluß an.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine positivere Antwort geben kann.
Ich werde morgen noch einmal recherchieren, ob sich nicht doch noch eine Möglichkeit findet.
Ich hoffe, dass ich Ihnen im Rahmen der Erstberatung auf Grund Ihrer Angaben eine erste rechtliche Orientierung geben konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Christine Gerlach
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Fr. Gerlach,
ich danke für Ihre rasche Antwort zu meiner Fragestellung, insbesondere für das Angebot einer Recherche dazu (ich hatte auf evtl. Präzedenzfälle oder vergleichbare Entscheidungen etwas gehofft, selbst aber auch nichts "Ge-rechtes" gefunden).
Um evtl. richtigzustellen: die U.n §64 soll ausgesetzt werden - es geht um den nicht aussetzungsfähigen Rest der erst recht spät und "richtig zusammengerechneten" Freihheitsstrafe. Noch Ende 2004 ging die StAschaft von einer geringeren Freihheitsstrafe aus und beschloß richtigerweise einen teilw. Vorwegvollzug; eben um das Ziel der Resozialisierung/Maßregel nicht zu gefährten (Einen Auszug des Beschlusses würde ich Ihnen zur Kenntnis faxen). Sicher wäre auch hier noch bei ggf. einzulegendem Rechtsmittel ein Argument gegeben (wir wissen ja, wie gerne und vollständig manchmal mit der Strafzeitberechnung umgegangen wird).
Mit freundlichen Grüßen und bestem Dank
Friedr.-Wilhelm Stadelmann
Sehr geehrter Fragesteller,
es tut mir leid, dass ich Ihnen mitteilen muss, dass ich nichts gefunden habe, was Ihrem Freund nützen könnte.
Versuchen Sie über die Verhältnismäßigkeit zu gehen und in dieser eben die psychologische Seite herauszustellen.
Wenn es um den nicht aussetzungsfähigen Rest geht, weiß ich jedoch nicht, wie dieser sonst zur Aussetzung gebracht werden könnte.
Ich wünsche Ihnen trotzdem viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Christine Gerlach
Rechtsanwältin