Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Wenn Im Bb Plan steht: "[i]Gebäudestellung parallel zugehörige strassenseitige Baulinie oder Baugrenze[/i]" lässt sich das vorliegend zunächst nicht weiter eingrenzen. Denn hinsichtlich der Frage, ob die für die Anwendbarkeit des § 30 Abs. 1 BauGB notwendigen Mindestfestsetzungen vorhanden sind, ist es so, dass nach dem Gesetzeswortlaut keine Festsetzung der genannten Maßstäbe gefordert ist, sondern lediglich [b]über[/b] die bezeichneten Kriterien.
Mithin ist es ausreichend, wenn die im Bebauungsplan angesprochen werden.
Nicht erforderlich ist, dass der Plan alle nach § 9 bzw. der BauNVO in Bezug auf die Mindestfestsetzungen möglichen Festsetzungsinhalte bis in alle Einzelheiten gehende Regelungen trifft. Zum Maß der gebotenen Konkretisierung einer Festsetzung vgl. BVerwG NVwZ 1989, 659).
So kann die Festsetzung [b]nur einer einzigen Baulinie oder Baugrenze für die Anwendbarkeit des Abs. 1 eine ausreichende (Mindest-)Festsetzung über die überbaubare Grundstücksfläche sein, [/b] sofern der Planungsträger die beschränkte Festsetzung als erschöpfende gewollt hat, näher BVerwGE 29, (51 f.
Etwas anderes würde praktisch darauf hinauslaufen, dass nur um der Anwendbarkeit willen in Abs. 1 Detailfestsetzungen getroffen würden, für die ein städtebauliches Interesse gar nicht besteht.
Die Frage nach dem Vorhandensein von Mindestfestsetzungen hat mithin Bedeutung für die Beweislast. Wenn Sie sich als Bauherr, auf die Zulässigkeit eines Vorhabens nach Abs. 1 berufen, tragen Sie grundsätzlich die objektive Beweislast für das Vorhandensein der Ihnen günstig erscheinenden Mindestfestsetzungen (BVerwG NVwZ 1997, 890 (891)
Insofern sollten Sie bzw. Ihr Architekt/Anwältin vor Ort den Kontakt zu Ihrer Baubehörde suchen, denn Erläuterungen und Richtlinien können von Land zu Land bzw. konkret in Ihrer Kommune sehr spezifisch sein und zumindest mit einer Bauvoranfrage näher eingegrenzt werden. Denn ein unklarer Festsetzungsinhalt ist der konkretisierenden Interpretation anhand der allgemeinen Auslegungsgrundsätze zugänglich (so das BVerwG NVwZ 1989, 659 (660).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Bisher verstehe ich nur
Es kommt darauf an aber..:
Es geht darum Was heißt parallel?
Einfach irgendeine Seite? Egal wo Eingang?
Muss das angebaute haus ebenfalls auf der Linie stehen oder ist es ja schon sozusagen durch das anstehen als Doppelhaus erfüllt
PS das Doppelhaus ist grundstücksmässig getrennt da je Haus nur 2 Wohnungen erlaubt sind
Also wirklich die Begrifflichkeit
Welche Bedeutung?
Grundstück ist in RLP
Gerne zu Ihrer Nachfrage:
Es "kommt darauf an", was die örtlich zuständige Kommune, vertreten durch die Baubehörde konkret darunter versteht. Begrifflichkeiten sind dabei nur der 1. Schritt der Rechts- und Gesetzesauslegung. Und der Bb-Plan hat als Satzung Gesetzesrang.
2, Schritt: ist der systematische Zusammenhang der Begriffe zu erörtern, den Sie mir aber leider nicht geliefert haben.
Hier kommt es auf die Struktur des gesamten Bb-Plans an und die konkreten örtlichen Bedarfe der Kommune.
Damit zusammen hängt der 3. Schritt: Frag nach dem Zweck. Was will der Planungsträger für die konkreten Verhältnisse vor Ort erreichen.
Das alles allein auf die Begrifflichkeiten reduziert, also ohne Akten- und Ortskenntnis der konkreten Verhältnisse zu kommentieren, ist reine Spekulation, an der ich mich nicht beteilige. Auch zu Ihrem Schutz, denn - wie bereits ausgeführt - tragen Sie die Beweislast bei einer Fehlspekulation.
Sie haben das Recht unter Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses (als Bauherr oder Grundeigentümer) die Akten und Verwaltungsvorgänge um den Bb-Plan einzusehen um die Begrifflichkeiten näher einzugrenzen bzw. eine Bauvoranfrage qualifiziert zu formulieren.
Immerhin kann man der sehr kasuistischen Rspr. einige Leitlinien entnehmen: Nach § 16 Abs. 5 BauNVO kann das Maß der baulichen Nutzung sowohl oberhalb als auch unterhalb der Geländeoberfläche festgesetzt werden. § 16 Abs. 3 BauNVO schreibt den Planungsträgern einzelne Festsetzungspflichten in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung vor. So muss bei der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen (die Festsetzung der Größe der Grundflächen [b]durch Baugrenzen und Baulinien reicht hierzu nicht aus [/b], woran zu erkennen ist, dass es bei der baulichen Nutzung auf eine Fülle von Kriterien ober und unterhalb der Schwelle der Baugrenzen und Baulinien ankommt, weshalb das meines Erachtens auch eher verhandelbar wäre.
Innerhalb dieses abgesteckten Rahmens bestimmen grundsätzlich die Gemeinden das vertretbare Maß der baulichen Nutzung aufgrund ihrer Planungshoheit, wobei sie an die allgemeinen Grundsätze des § 1, insbesondere des § 1 Abs. 3 gebunden sind. Dabei müssen sie ua den allgemeinen Anforderungen an [b]gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, der Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile, der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes und dem Umweltschutz Rechnung tragen
[/b]
Das meinte ich mit dem Sinn und Zweck der Baulinien und Baugrenzen. Das Maß der baulichen Nutzung kann für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke, Grundstücksteile oder für Teile der baulichen Anlagen [b]unterschiedlich festgesetzt [/b]werden.
Durch die Festsetzung wird nicht nur der Standort der baulichen Anlagen auf dem Grundstück, sondern auch gleichzeitig die Fläche bestimmt, die nicht bebaut werden darf. Die Festsetzung einer Baulinie bewirkt, dass das Gebäude [b][u]an diese Linie[/u] herangebaut werden [u]muss[/u] [/b](, 23 Abs. 2 BauNVO. Davon begrifflich zu unterscheiden die Baugrenze, wonach das Gebäude oder Gebäudeteile diese Grenze nicht überschreiten dürfen (§ 23 Abs. 3 BauNVO), [b]grundsätzlich können sie [u]aber im Unterschied zur Baulinie hinter dieser Grenze zurückbleiben.[/u][/b]
Durch die Festsetzung einer [b]Bebauungstiefe[/b] (§ 23 Abs. 4 BauNVO) steht fest, in welcher Tiefe bauliche Anlagen auf dem Grundstück zulässig sind. Die Bebauungstiefe wird in der Regel von der tatsächlichen Straßengrenze als Bezugspunkt ermittelt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen den komplexen Sachverhalt im Rahmen des theoretisch Möglichen näher gebracht zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt