Auslegung §§ 14, 20 WEMOG

| 10. Juli 2024 12:45 |
Preis: 55,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Ich habe Sondereigentum an einer Ladeneinheit innerhalb eines denkmalgeschützten Hotelgebäudes erworben und dort einen Gastronomiebetrieb (Cocktail-Bar) eingerichtet. Es handelt sich jedoch nicht um eine klassische Hotelbar, sondern um einen gesonderten Betrieb mit eigenem Zugang und keiner Verbindung zum Hotel.

Meine Frage ist, ob ich an der Fassade des Gebäudes (Gemeinschaftseigentum) ohne Weiteres eine Leuchtreklame für meinen Betrieb anbringen darf, oder ob ich vorher einen Antrag zur WEG-Versammlung stellen muss.

Zusatzfrage: Sollte dieser Antrag abgelehnt werden, habe ich dann Erfolgsaussichten für eine Beschlussersetzungsklage?

Anmerkung: Öffentlich-rechtliche Gesichtspunkte sollen hier keine Rolle spielen. Alle Miteigentumsanteile in der WEG sind gewerblich.
10. Juli 2024 | 13:45

Antwort

von


(1622)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.

Wenn die Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung eine Leuchtreklame nicht ausdrücklich erlaubt oder es nicht bereits eine ensprechende Beschlusslage gibt, dürfen Sie eine solche Reklame nicht einfach anbringen, sondern brauchen einen Beschluss der Wohnungseigentümer.

Das ergibt sich aus § 20 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG):

"Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (bauliche Veränderungen), können beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden."

Es genügt grundsätzlich die einfache Mehrheit (§ 25 Abs. 1 WEG).

Sie brauchen einen Beschluss über das "Ob" der Reklame (s.o.) aber auch noch über das "Wie", § 19 Abs. 1 WEG:
"Soweit die [...] Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums [...] nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt [...] [ist], beschließen die Wohnungseigentümer eine ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung."



Ja, sollte der Antrag abgelehnt werden, haben Sie die Möglichkeit der Beschlussersetzungsklage, § 44 Abs. 1 S. 2 WEG:
"Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines Wohnungseigentümers den Beschluss fassen (Beschlussersetzungsklage)."


Da Sie mitteilen, dass alle MIteigentumsanteile gewerblich sind, gehe ich nicht von einer grundlegenden Umgestaltung der Anlage oder von einer "unbilligen Benachteiligung" anderer Eigentümer aus. Dann könnte keine Veränderung verlangt werden (vgl. § 20 Abs. 4 WEG).

Auch werden Sie nicht die Zustimmung aller "beeinträchtigten" alle Mitglieder der Gemeinschaft benötigen. § 20 Abs. 3 WEG bestimmt: "[...] [K]ann jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass ihm eine bauliche Veränderung gestattet wird, wenn alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind."


Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 12. Juli 2024 | 07:58

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