10. Juli 2024
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13:45
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.
Wenn die Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung eine Leuchtreklame nicht ausdrücklich erlaubt oder es nicht bereits eine ensprechende Beschlusslage gibt, dürfen Sie eine solche Reklame nicht einfach anbringen, sondern brauchen einen Beschluss der Wohnungseigentümer.
Das ergibt sich aus § 20 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG):
"Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (bauliche Veränderungen), können beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden."
Es genügt grundsätzlich die einfache Mehrheit (§ 25 Abs. 1 WEG).
Sie brauchen einen Beschluss über das "Ob" der Reklame (s.o.) aber auch noch über das "Wie", § 19 Abs. 1 WEG:
"Soweit die [...] Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums [...] nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt [...] [ist], beschließen die Wohnungseigentümer eine ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung."
Ja, sollte der Antrag abgelehnt werden, haben Sie die Möglichkeit der Beschlussersetzungsklage, § 44 Abs. 1 S. 2 WEG:
"Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines Wohnungseigentümers den Beschluss fassen (Beschlussersetzungsklage)."
Da Sie mitteilen, dass alle MIteigentumsanteile gewerblich sind, gehe ich nicht von einer grundlegenden Umgestaltung der Anlage oder von einer "unbilligen Benachteiligung" anderer Eigentümer aus. Dann könnte keine Veränderung verlangt werden (vgl. § 20 Abs. 4 WEG).
Auch werden Sie nicht die Zustimmung aller "beeinträchtigten" alle Mitglieder der Gemeinschaft benötigen. § 20 Abs. 3 WEG bestimmt: "[...] [K]ann jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass ihm eine bauliche Veränderung gestattet wird, wenn alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind."
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt