Antwort
vonRechtsanwältin Karin Plewe
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eine verbindliche Auskunft wäre nur nach Einsichtnahme in sämtliche Akten und nach Kenntnis der Äußerung des OLG möglich, was jedoch im Rahmen dieser Online -Erstberatung nicht machbar ist.
1) Wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Scheidung jetzt nicht vorliegen, dann dürften sie auch in drei Jahren nicht vorliegen. Deshalb bringt es nichts, den Antrag jetzt zurück zu nehmen und auf später zu hoffen.
2) Ihren Angaben entnehme ich, dass Sie und Ihre Frau zum Zeitpunkt der (iranischen) Ehescheidung Ihren gemeinsamen Wohnsitz noch in Deutschland hatten bzw. dass das OLG jedenfalls davon ausgeht, dass dies so war.
Sie müssen unterscheiden zwischen dem Recht, das auf die Scheidung angewendet wird und dem Ort des zuständigen Gerichts.
In Ihrem Fall wäre das deutsche Familiengericht an Ihrem Wohnort zuständig gewesen, aber die Scheidung hätte nach iranischem Recht erfolgen müssen. In solchen Fällen, in denen beide Ehepartner dieselbe ausländische Staatsangehörigkeit haben, müssen die deutschen Familiengerichte das ausländische Recht anwenden.
Da eine Scheidung in Iran nicht einheitlich, sondern nach verschiedenen Teilrechtsordnungen mit teilweise religiöser Beteiligung erfolgt, kann sie möglicherweise in Deutschland nicht anerkannt werden, wenn sie den Grundsätzen des deutschen Rechts widerspricht. Bei der Talaq-Scheidung ist dies regelmäßig ein Problem.
3) Sie können mit Ihrer Ex-Frau durch notarielle Urkunde den Ausschluss des Versorgungsausgleichs vereinbaren. Allerdings sollten Sie dann ein Jahr warten, bis Sie die Scheidung in Deutschland einreichen.
Falls in den bisherigen Dokumenten ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs enthalten war, können Sie auch einen entsprechenden Vergleich im Scheidungsverfahren schließen, den das Familiengericht dann genehmigen müßte.
4) Die genaue Dauer kann nicht abgeschätzt werden, da dies vom Gericht und von den nötigen Formalitäten abhängt. Mit einem Jahr werden Sie rechnen müssen.
5) Wichtig ist, dass Ihre Frau einen Bevollmächtigten in Deutschland bestellt, so dass Schriftstücke leichter zugestellt werden können. Dies muss kein Anwalt sein. Für das Scheidungsverfahren selbst benötigt Ihre Frau keinen Anwalt, sofern sie keine eigenen Anträge stellen möchte. Allenfalls der o.g. Verleich zum Versorgungsausgleich müßte für Ihre Frau durch einen Anwalt abgeschlossen werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin
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Rechtsanwältin Karin Plewe
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht
Vielen Dank für Ihre Antworten.
Erlauben sie mir bitte, daß ich eine Frage bezogen auf Inhalt des punktes (2) stelle:
Zum Zeitpunkt der Eheschliessung war der Wohnort des Ehemannes in Deutschland aber der Wohnort der Ehefrau im iran. Zum Zeitpunkt der Ehescheidung war den Wohnort von beiden in Deutschland. Aber die beiden haben sich im Iran nach iranischem Recht durch Gerichtsurteil scheiden lassen. Bitte beachten Sie, daß ich vom Gerichtsurteil spreche und nicht von einer Teilrechtordnung mit religiöser Beteiligung.
Ihrer Antwort in Punkt 2 entnehme ich, dass der Ehemann dem OLG beweisen muss, daß die Scheidung durch Gerichtsurteil erfolgt ist und diese eine gängige offizielle Weg nach iranischem Recht ist, Sodaß der Ehemann laut Art. 14 allgemeine Ehewirkungen das Recht des Irans wählen möchte, weil der Ehemann ein deutsch-iranischer doppelsaatler ist ("Artikel 14 Allgemeine Ehewirkungen" besagt: ...(2) Gehört ein Ehegatte mehreren Staaten an, so können die Ehegatten ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1 das Recht eines dieser Staaten wählen, falls ihm auch der andere Ehegatte angehört).
Ich bin Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir diesbezüglich Hinweise geben würden.
Vielen herzlichen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
es ist schon richtig, dass für Ihre Scheidung iranisches Recht gilt. Dieses Recht müssen Sie nicht wählen, da es von Gesetzes wegen gilt, weil Sie beide zum Zeitpunkt der Ehescheidung die iranische Staatsangehörigkeit hatten (Art. 14 Absatz 1 Nr. 1 EGBGB).
Eine Eheschließung nach iranischen Recht ist ein zweiseitiger verbindlicher zivilrechtlicher Vertrag, der (anders als in Deutschland) weitgehend dem Prinzip der Vertragsfreiheit unterliegt. In einem solchen Vertrag können auch (anders als in Deutschland) die Scheidungsvoraussetzungen weitgehend frei geregelt werden. Diese Regeln gehen dann den gesetzlichen Scheidungsvorausetzungen vor. Insofern hat das deutsche Gericht zu prüfen, ob diese Privatscheidung anerkannt werden kann, wobei es sich auch um eine Privatscheidung handeln kann, wenn ein Gericht beteiligt wird, gegebenenfalls auch ein religiöses Gericht.
Des Weiteren wird das OLG den ordre public zu prüfen haben, also die Frage, ob die Scheidung den hiesigen Grundsätzen von unabdingbaren Grundrechten genügt. Ich vermute, dass Ihre Scheidung in diesem Punkt den Anforderungen möglicherweise nicht genügt hat.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ohne genaue Kenntnis des gesamten Akteninhalts keine genaueren Auskünfte erteilt werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin