5. Januar 2021
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11:33
Antwort
vonRechtsanwalt Mikio Frischhut
Hopfengartenweg 6
90451 Nürnberg
Tel: 091138433062
Web: https://www.frischhut-recht.de
E-Mail: mf@frischhut-recht.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ergibt sich aus dem Bundesdatenschutzgesetz sowie derDatenschutzgrundverordnung, die seit Mitte 2018 auch in deutsches Recht umgesetzt wurde, für den Arbeitgeber ein sog. Weitergabe- und Verarbeitungsverbot bezüglich der persönlichen Daten eines Arbeitnehmers. Diese Verschwiegenheitspflicht umfasst grundsätzlich solche Informationen, die ein Arbeitgeber im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses über den Mitarbeiter in Erfahrung gebracht hat.
Hiervon umfasst sind in jedem Falle persönliche Kontaktdaten, Auskünfte über Schwangerschaft, Krankheit, Leistungsfähigkeit aber auch z.B Kündigungsgründe. Die Verschwiegenheitspflicht gilt folgerichtig auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter. Unzulässig wäre es mithin in jedem Falle Dritten gegenüber die Gründe für eine Kündigung mitzuteilen.
Vorliegend hat der ehemalige Arbeitgeber dem Kindergarten mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis nicht mehr besteht. Soweit es lediglich bei dieser Information verblieben ist, so dürfte eine solche Auskunft grundsätzlich keine Folgen für den ehemaligen Arbeitgeber nach sich ziehen. Hier wird es jedoch im Detail darauf ankommen, welche weiteren Informationen und unter welchen Umständen diese weitergegeben wurden.
Bei Verstoßen gegen die Verschwiegenheitspflicht stünden Ihrer Lebensgefährtin im Einzelfall Schadensersatzansprüche gegen den ehemaligen Arbeitgeber zu.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Mikio Frischhut