Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Ihre Eltern durften Ihnen nach § 903 BGB ihr Eigentum auch schenken bzw. unter dem Marktwert verkaufen.
Eine Ausgleichspflicht sieht das Gesetz nur im Rahmen des § 2050 BGB vor, wenn eine Ausstattung im Sinne von § 1624 BGB, also anlässlich etwa der Eheschließung, oder ein Zuschuss, der als Einkommen verwendet werden soll, vorliegt. Für das Vorliegen einer solchen Ausnahme fehlt aber jeder Anhaltspunkt, weshalb Ihrem Bruder keine Ausgleichsansprüche zustehen dürften. Ihre Eltern waren nicht dazu verpflichtet, ihre Kinder finanziell „gleichzubehandeln".
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Vielen Dank für die schnelle Antwort , ich habe mich evtl.falsch ausgedrückt , nicht der günstigere Kaufpreis zählt nach Meinung meines Bruders zur Ausstattung ,sondern ein Zuschuss dazu . Seiner Meinung nach war die Differenz zum Verkehrswert ein Zuschuss zum Kauf des Hauses der auszugleichen ist . Ich sehe jedoch keinen Zuschuss sondern nur den Kaufpreis den wir verhandelt haben .
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Man kann sich über die Bewertung als "Zuschuss" sicherlich streiten, allerdings spricht hier viel dafür, dass eine schlichte Schenkung vorliegt, die dann nicht auszugleichen wäre. Eine Bestimmung als "Einkünfte" würde voraussetzen, dass eine Wiederholung geplant war, was hier nicht ersichtlich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt