Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Ich entnehmen Ihren Angabe, dass Sie für die Jahre 2010 bis 2014 bereits Steuererklärungen eingereicht und Steuerbescheide erhalten haben. Man kommt daher an die betreffenden Jahre nur noch beschränkt heran.
Sollte die Einspruchsfrist noch laufen, könnte man Einspruch einlegen und den Verlust aus dem Gewerbe noch nachträglich in die Steuerfestsetzung aufnehmen. Die Einspruchsfrist beträgt nach § 355 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) 1 Monat ab Bekanntgabe des jeweiligen Steuerbescheides. Ein Steuerbescheid gilt in der Regel 3 Tage nach der Aufgabe zur Post (Datum des Bescheides) als bekanntgegeben (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Wenn Sie die Steuererklärungen 2010 bis 2014 fristgemäß abgegeben haben, sollten hier die betreffenden Einspruchsfrist bereits abgelaufen sein.
Wenn auf dem Steuerbescheid auf der ersten Seite vermerkt ist, dass die Steuerfestsetzung nach § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, und dieser Vorbehalt auch nicht nachträglich aufgehoben wurde, kann man einen Änderungsantrag nach § 164 Abs. 2 AO stellen und die betreffenden Verluste aus dem Gewerbebetrieb noch "nachmelden". Dies müssten Sie jeweils prüfen.
Für 2010 dürfte jedoch zwischenzeitlich bereits die Festsetzungsverjährung eingetreten sein, sodass hier der Vorbehalt der Nachprüfung von Gesetzes wegen aufgehoben ist.
Wenn eine Änderung nach § 164 AO nicht mehr möglich ist, sind die Möglichkeiten der Änderung bereits ausgeschöpft.
Für 2015 kann der Verlust, da hier vermutlich noch keine Steuererklärung abgegeben wurde noch unproblematisch berücksichtigt werden.
Bitte beachten Sie noch folgenden weiteren Punkt:
Grundsätzlich können Verluste steuerlich nur dann berücksichtigt werden, wenn Sie mit Gewinnerzielungsabsicht handeln. Erzielt man über Jahre nur Verluste, kann dies sehr stark gegen das Vorliegen einer solchen Gewinnerzielungsabsicht sprechen. Das Finanzamt spricht dann von einer sogenannten "Liebhaberei". Ihren Angaben zufolge wurden vorliegend von 2010 bis heute nur Verluste erzielt und insbesondere keine Einnahmen generiert. Dies dürfte problematisch hinsichtlich der Gewinnerzielungsabsicht sein.
Sobald Gewinne erzielt werden, kann sich dies ändern. Hierzu sollten Sie sich jedoch individuell steuerlich beraten und steuerlich überwachen lassen.
Zusammenfassend ist daher vorliegend davon auszugehen, dass - zumindest für die Jahre 2010 bis 2015 - eine Berücksichtigung nicht mehr in Betracht kommt.
Ich hoffe Ihnen, mit den vorstehenden Ausführungen eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Ich möchte Sie an dieser Stelle noch darauf hinweisen, dass die vorstehende Antwort ausschließlich auf den von Ihnen gemachten Angaben beruht. Das Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann zu einem anderen Ergebnis führen.
Mit freundlichen Grüßen
Kay Fietkau
Rechtsanwalt
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Ich entnehmen Ihren Angabe, dass Sie für die Jahre 2010 bis 2014 bereits Steuererklärungen eingereicht und Steuerbescheide erhalten haben. Man kommt daher an die betreffenden Jahre nur noch beschränkt heran.
Sollte die Einspruchsfrist noch laufen, könnte man Einspruch einlegen und den Verlust aus dem Gewerbe noch nachträglich in die Steuerfestsetzung aufnehmen. Die Einspruchsfrist beträgt nach § 355 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) 1 Monat ab Bekanntgabe des jeweiligen Steuerbescheides. Ein Steuerbescheid gilt in der Regel 3 Tage nach der Aufgabe zur Post (Datum des Bescheides) als bekanntgegeben (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Wenn Sie die Steuererklärungen 2010 bis 2014 fristgemäß abgegeben haben, sollten hier die betreffenden Einspruchsfrist bereits abgelaufen sein.
Wenn auf dem Steuerbescheid auf der ersten Seite vermerkt ist, dass die Steuerfestsetzung nach § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, und dieser Vorbehalt auch nicht nachträglich aufgehoben wurde, kann man einen Änderungsantrag nach § 164 Abs. 2 AO stellen und die betreffenden Verluste aus dem Gewerbebetrieb noch "nachmelden". Dies müssten Sie jeweils prüfen.
Für 2010 dürfte jedoch zwischenzeitlich bereits die Festsetzungsverjährung eingetreten sein, sodass hier der Vorbehalt der Nachprüfung von Gesetzes wegen aufgehoben ist.
Wenn eine Änderung nach § 164 AO nicht mehr möglich ist, sind die Möglichkeiten der Änderung bereits ausgeschöpft.
Für 2015 kann der Verlust, da hier vermutlich noch keine Steuererklärung abgegeben wurde noch unproblematisch berücksichtigt werden.
Bitte beachten Sie noch folgenden weiteren Punkt:
Grundsätzlich können Verluste steuerlich nur dann berücksichtigt werden, wenn Sie mit Gewinnerzielungsabsicht handeln. Erzielt man über Jahre nur Verluste, kann dies sehr stark gegen das Vorliegen einer solchen Gewinnerzielungsabsicht sprechen. Das Finanzamt spricht dann von einer sogenannten "Liebhaberei". Ihren Angaben zufolge wurden vorliegend von 2010 bis heute nur Verluste erzielt und insbesondere keine Einnahmen generiert. Dies dürfte problematisch hinsichtlich der Gewinnerzielungsabsicht sein.
Sobald Gewinne erzielt werden, kann sich dies ändern. Hierzu sollten Sie sich jedoch individuell steuerlich beraten und steuerlich überwachen lassen.
Zusammenfassend ist daher vorliegend davon auszugehen, dass - zumindest für die Jahre 2010 bis 2015 - eine Berücksichtigung nicht mehr in Betracht kommt.
Ich hoffe Ihnen, mit den vorstehenden Ausführungen eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Ich möchte Sie an dieser Stelle noch darauf hinweisen, dass die vorstehende Antwort ausschließlich auf den von Ihnen gemachten Angaben beruht. Das Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann zu einem anderen Ergebnis führen.
Mit freundlichen Grüßen
Kay Fietkau
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
5. März 2016 | 03:12
Vielen Dank für Ihre Erläuterungen!
Die Steuerbescheide 2011 - 2014 sind allesamt "teilweise vorläufig nach §165 Abs.1 Satz 2 AO", aber nicht nach §164 AO. Wäre ein Änderungsantrag in diesem Fall auch möglich?
MfG!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
5. März 2016 | 10:48
Sehr geehrter Fragesteller,
leider kann bei § 165 AO nur insoweit geändert werden, wie es explizit in der Begründung des Steuerbescheides angegeben ist. Da Sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb noch nicht angegeben hatten, ist auch der Bescheid insoweit nicht vorläufig.
Mit freundlichen Grüßen
Fietkau
Rechtsanwalt