Sehr geehrter Rechtsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
1. Ist das genehmigungspflichtig (Handelt es sich dann um einen Aufenthaltsraum nach §44 HBauO)? Wenn ja, was sind die weichen Kriterien?
Der beabsichtigte Dachausbau könnte meines Erachtens tatsächlich genehmigungsbedürftig sein. Es könnte sich um eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung handeln.
Ein Aufenthaltsraum nach § 44 HBauO liegt nach § 2 Abs. 5 HBauO vor, wenn der Raum nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt und geeignet ist. Hierbei handelt es sich um einen auslegungsbedürftigen Begriff. Allgemein anerkannt gelten Schlafräume als Aufenthaltsräume. Dagegen stellen Abstell- und Trockenräume keine Aufenthaltsräume dar. Hobby- und Werkräume sind Aufenthaltsräume immer dann, wenn sie mehr als nur selten genutzt werden.
Aufgrund dessen, dass Sie den Raum sowohl zum Schlafen, als auch als Nähzimmer regelmäßig und für gewisse Dauer nutzen wollen, würde ich die den Raum als Aufenthaltsraum qualifizieren.
2. Ist der Einbau eines Dachfensters (Lichtkuppel) ins Flachdach genehmigungspflichtig (Ist eine Lichtkuppel ein Dachflächenfenster)?
Grundsätzlich ist der Einbau von Fenstern und Dachfenstern nach § 60 II HBauO iVm. Anlage 2 der HBauO (10.3) nicht genehmigungsbedürftig. Allerdings werden Lichtkuppeln nicht gesondert in der Anlage aufgeführt. Man könnte überlegen, ob die Lichtkuppel eine besondere Art des Dachfenster darstellt und somit nicht genehmigungsbedürftig ist. Dagegen spricht jedoch, dass der Gesetzgeber in § 30 HBBauO ausdrücklich von Lichtkuppeln spricht – den Begriff also kannte. Nimmt der Gesetzgeber die Lichtkuppel nicht in die verfahrensfreien Vorschriften auf, so gehe ich davon aus, dass er mit Dachflächenfenstern auch keine Lichtkuppeln meint. Hierfür spricht auch, dass Lichtkuppeln technisch aufwendiger zu installieren sind. Unter Dachflächenfenster sind sog. „Veluxfenster" zu verstehen.
Ich rate Ihnen daher, Ihr Vorhaben nicht ohne Genehmigung durchzuführen, da es ansonsten zu einer Nutzungsuntersagung oder sogar Rückbauverfügung kommen könnte. Da sowohl der Begriff des Aufenthaltsraumes und der des Dachfensters auslegungsfähig sind, könnten Sie sich auch vorab mit dem Bauamt in Verbindung setzen. Sollte das Amt nicht von einer Genehmigungsbedürftigkeit ausgehen, sollten Sie um schriftliche Bestätigung bitten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
1. Ist das genehmigungspflichtig (Handelt es sich dann um einen Aufenthaltsraum nach §44 HBauO)? Wenn ja, was sind die weichen Kriterien?
Der beabsichtigte Dachausbau könnte meines Erachtens tatsächlich genehmigungsbedürftig sein. Es könnte sich um eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung handeln.
Ein Aufenthaltsraum nach § 44 HBauO liegt nach § 2 Abs. 5 HBauO vor, wenn der Raum nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt und geeignet ist. Hierbei handelt es sich um einen auslegungsbedürftigen Begriff. Allgemein anerkannt gelten Schlafräume als Aufenthaltsräume. Dagegen stellen Abstell- und Trockenräume keine Aufenthaltsräume dar. Hobby- und Werkräume sind Aufenthaltsräume immer dann, wenn sie mehr als nur selten genutzt werden.
Aufgrund dessen, dass Sie den Raum sowohl zum Schlafen, als auch als Nähzimmer regelmäßig und für gewisse Dauer nutzen wollen, würde ich die den Raum als Aufenthaltsraum qualifizieren.
2. Ist der Einbau eines Dachfensters (Lichtkuppel) ins Flachdach genehmigungspflichtig (Ist eine Lichtkuppel ein Dachflächenfenster)?
Grundsätzlich ist der Einbau von Fenstern und Dachfenstern nach § 60 II HBauO iVm. Anlage 2 der HBauO (10.3) nicht genehmigungsbedürftig. Allerdings werden Lichtkuppeln nicht gesondert in der Anlage aufgeführt. Man könnte überlegen, ob die Lichtkuppel eine besondere Art des Dachfenster darstellt und somit nicht genehmigungsbedürftig ist. Dagegen spricht jedoch, dass der Gesetzgeber in § 30 HBBauO ausdrücklich von Lichtkuppeln spricht – den Begriff also kannte. Nimmt der Gesetzgeber die Lichtkuppel nicht in die verfahrensfreien Vorschriften auf, so gehe ich davon aus, dass er mit Dachflächenfenstern auch keine Lichtkuppeln meint. Hierfür spricht auch, dass Lichtkuppeln technisch aufwendiger zu installieren sind. Unter Dachflächenfenster sind sog. „Veluxfenster" zu verstehen.
Ich rate Ihnen daher, Ihr Vorhaben nicht ohne Genehmigung durchzuführen, da es ansonsten zu einer Nutzungsuntersagung oder sogar Rückbauverfügung kommen könnte. Da sowohl der Begriff des Aufenthaltsraumes und der des Dachfensters auslegungsfähig sind, könnten Sie sich auch vorab mit dem Bauamt in Verbindung setzen. Sollte das Amt nicht von einer Genehmigungsbedürftigkeit ausgehen, sollten Sie um schriftliche Bestätigung bitten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)