26. Mai 2009
|
15:38
Antwort
vonRechtsanwältin Bianca Vetter
Marktstraße 17 / 19,
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: vetter@hsv-rechtsanwaelte.de
zunächst bedanke ich mich bei Ihnen für die Nutzung dieses Forums.
Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten. Ich möchte Sie jedoch darauf hinweisen, dass aufgrund der Charakteristik dieses Forums und aufgrund Ihres Einsatzes keine ausführliche Beratung möglich ist.
Aufgrund Ihres Verhaltens könnten Sie sich unter Umständen einer Gefährdung des Strassenverkehrs nach § 315 c StGB strafbar gemacht haben.
Voraussetzung hierfür ist, dass Sie grob verkehrswidrig gefahren sind oder sich rücksichtslos im Strassenverkehr verhalten haben.
Für eine solche rücksichtslose Fahrweise würde Ihr Ausweichmanöver vor dem Gullideckel sprechen.
Allerdings ist eine weitere Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach § 315 c StGB, dass dadurch eine andere Person gefährdet wird. Diese Gefährdung ist dahingehend zu verstehen, dass zumindest mit einer sehr großen Wahrscheinlichkeit mit einem Schaden für die andere Person gerechnet werden konnte oder ein solcher hätte entstehen können. Für das Vorliegen einer solchen Gefährdung habe ich leider zu wenig Angaben.
Zu beachten ist hier zudem, ob Sie die Tat vorsätzlich begangen haben, also bewußt und gewollt die Passantin durch Ihr Ausweichmanöver gefährden wollten.
Bei dem Vorliegen einer Strafbarkeit müssten Sie mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe rechnen, wobei diese bis zu 5 Jahren betragen kann. Ich weise Sie jedoch auf die Möglichkeit der Verhängung einer Bewährungsstrafe hin.
Nach Ihren Angaben könnte auch die Möglichkeit einer fahrlässigen Begehung des § 315 c StGB in Betracht kommen.
Hierzu müsste Ihnen zumindest eine Fahrlässigkeit nachzuweisen sein.
Eine Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn man die nötige Sorgfalt außer Acht läßt und hierdurch eine Tat oder einen Verstoß begeht, die man nach seinen eigenen Kenntnissen und Fähigkeiten hätte vorhersehen und verhindern können.
Bei Vorliegen einer Fahrlässigkeitstat müssten Sie mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe mit bis zu 2 Jahren rechnen.
Bei der Bemessung der Strafe ist ebenfalls zu berücksichtigen, inwiefern Sie bereits wegen anderer Delikte im Strassenverkehr bestraft wurden.
Auch im Hinblick von der Verhängung eines Fahrverbotes. Denn ein solches wird ausgesprochen, wenn Sie durch Ihre Tat gezeigt haben, dass Sie ein verantwortungsloser Fahrer sind und/oder bereits in ähnlicher Hinsicht aufgefallen sind. Insofern verweise ich auf die Vorschrift des § 69 StGB.
Es könnte daher sein, dass Sie mit einem solchen zu rechnen haben.
Ich hoffe nun, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte.
Sollten Sie noch eine weitere Beratung wünschen oder Fragen haben, können Sie mich gerne kontaktieren.