Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
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Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ja, vor einiger Zeit wurde das entsprechend geändert:
§ 17 Bundesbeamtengesetz regelt die Zulassung zu den Laufbahnen
Abs. 7 bestimmt: "Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 5 zulassen."
Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV)
§ 3 Leistungsgrundsatz
"Laufbahnrechtliche Entscheidungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung unter Berücksichtigung des § 9 des Bundesbeamtengesetzes und des § 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes zu treffen."
§ 27 sieht abseits der beruflichen Qualifikation Ausnahmen für besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte
"(1) Abweichend von § 17 Absatz 3 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes können geeignete Dienstposten des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes nach entsprechender Ausschreibung mit Beamtinnen und Beamten besetzt werden, die
1.
sich in einer Dienstzeit von mindestens zwanzig Jahren in mindestens zwei Verwendungen bewährt haben,
2.
seit mindestens fünf Jahren das Endamt ihrer bisherigen Laufbahn erreicht haben,
3.
in den letzten zwei Beurteilungen mit der höchsten oder zweithöchsten Note ihrer Besoldungsgruppe oder Funktionsebene beurteilt worden sind und
4.
ein Auswahlverfahren erfolgreich durchlaufen haben."
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
vielen Dank für Ihre schnell Antwort. Was heißt das jetzt für mich konkret? Kann ich jetzt einen Laufbahnsprung mit Hinweis auf die von Ihnen zitierten Stellen beantragen (zur Erinnerung: Ich bin A8 und sitzen auf einen Dienstposten/Planstelle A8).
Viele Grüße
Oliver Neunast
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:
Das hängt noch von Ihre Bewährungen in den Verwendungen und den Beurteilungen und davon, was an Ausschreibungen vorhanden ist.
Das müsste aber leider genauer geprüft werden - vielen Dank für Ihr Verständnis.
Aber rein rechtlich geht dieses inzwischen seit 2014 schon ohne besondere Berufsqualifikation aufgrund des Leistungsgrundsatzes.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Nachfrage vom Fragesteller