18. Juni 2006
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14:58
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt Stellung nehmen möchte:
Das Grundrecht der Informationsfreiheit gewährleistet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. So muss der Vermieter die Zustimmung zur Errichtung einer Parabolantenne regelmäßig erteilen, wenn er keinen Kabelanschluss bereitstellt oder der Bezug der vom Kabelbetreiber zusätzlich angebotenen Programmpakete für das gewünschte ausländische Programm nicht zur Verfügung steht.
Nachdem der vorhandene Kabelanschluss nicht über die Programme aus dem Heimatland Ihres Ehegatten verfügt, werden Sie unabhängig von dem mietvertraglichen Verbot einen Anspruch darauf haben, auf eigene Kosten eine Parabolantenne anbringen zu lassen. Hiergegen wird der Vermieter auch nicht mit Erfolg einwenden können, dass nicht beide Mieter Ausländer sind. Für den Fall, dass ein deutscher Wohnungsmieter mit seinem ausländischen Lebenspartner zusammenlebt, hat er nämlich für ihn einen Anspruch auf Satellitenempfang. Dies gilt auch für nichteheliche Lebensgemeinschaften (vgl. LG München I, Az 31 S 1039/04, aus: WM 2004, S. 659).
Der Vermieter kann allerdings bestimmen, an welchem Ort die Parabolantenne befestigt wird. Außerdem kann er eine Kaution in Höhe der voraussichtlichen Kosten einer Wiederentfernung der Parabolantenne verlangen. Die Kosten der Wartung und Haftung trägt der Mieter. (OLG Karlsruhe WM 1993, S. 525). Da im Falle der Entfernung Ihrer Parabolantenne mangels einer Befestigung keine Schäden zu erwarten sind, sehe ich keine Verpflichtung eine Kaution zu leisten.
Nach der Rechtsprechung des LG München I und des LG Berlin muss der Mieter nicht vorher die Zustimmung des Vermieters einholen, wenn es sich um eine mobile Parabolantenne mit relativ kleinem Durchmesser (ca. 60 cm) handelt, die weder am Mauerwerk noch am Balkongeländer befestigt ist und zu keiner optischen Beeinträchtigung des Anwesens führt, da in diesem Fall ein normaler vertragegemäßer Gebrauch der Mietsache vorliegt (vgl. Urteil v. 12.09.2003, AZ.: 63 S 66/03, GE 2003, 1330; LG München I, Az: 31 S 7699/03). Überschreitet Ihre Antenne den genannten Durchmesser nicht, werden Sie hiernach keine vorherige Genehmigung einholen müssen, selbst im Hinblick auf die entgegenstehende mietvertragliche Klausel, da diese nach den genannten Entscheidungen weges Verstoßes gegen die §§ 305 c, 307 b BGB unwirksam ist. Allerdings könnten die für Ihren Wohnort zuständigen Gerichte dies anders beurteilen. Hier wird jedoch ein Anspruch auf Zustimmung aus den vorgenannten Gründen gegeben sein, wobei Ihr Vermieter auch das Aufstellen einer Parabolantenne auf dem Balkon auf gleiche Weise wie das Aufstellen von Tischen, Liegestühlen oder Sonnenschirmen nicht untersagen kann, was erst recht dann gilt, wenn die Parabolantenne nicht um mehr als die Hälfte über das Balkongeländer hinausragt (AG Fulda, WM 1999, S. 543; AG Siegen WM 1999, S. 54; AG Köln, WM 1999 S.484; AG Herne-Wanne, WM 6/01, S. 277; AG Lörrach WM 2004, S. 658). Eine Klage auf Erteilung der Zustimmung beurteile ich daher positiv.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtswanwältin