20. November 2023
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12:20
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
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E-Mail: mail@ra-raab.de
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Sie haben grundsätzlich Anspruch auf Krankengeld, wenn Sie nach Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses weiterhin krankgeschrieben sind. Dieser Anspruch beginnt in der Regel nach Ablauf der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, also nach sechs Wochen. Da Ihr Arbeitsverhältnis jedoch bereits beendet ist, können Sie direkt Krankengeld beantragen.
2.
Der Aufhebungsvertrag hat grundsätzlich keine direkte Auswirkung auf den Anspruch auf Krankengeld. Allerdings kann es unter Umständen zu einer Sperrzeit durch die Agentur für Arbeit kommen, wenn der Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund geschlossen wurde und Sie sich arbeitslos melden. Während dieser Sperrzeit besteht kein Anspruch auf Krankengeld.
3.
Es ist daher ratsam, sich vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages genau über die möglichen Konsequenzen zu informieren und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt