13. November 2015
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18:37
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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die (regelmäßig einjährige) Frist für die Anfechtung eines Verkehrszeichens beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie sich das erste Mal im Geltungsbereich aufgehalten haben.
Wenn Sie diese Frist eingehalten haben sollten, ist die Behörde gehalten,
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so kann eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO eingereicht werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.
Sie sollten die Behörde daher kurz vor Ablauf der drei Monate schriftlich auffordern, Gründe für eine verzögerte Bearbeitung zu benennen. Werden keine wichtigen Gründe genannt, können Sie eine Untätigkeitsklage einreichen. Arbeitsüberlastung in der Behörde scheidet regelmäßig aus.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
14. November 2015 | 18:39
Vielen Dank. Im 2. Absatz ist ein Stück Satz verloren gegangen. Könnten Sie den bitte noch ergänzen? ("Wenn Sie diese Frist eingehalten haben sollten, ist die Behörde gehalten, ...")
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
14. November 2015 | 21:11
"Auch darüber zu entscheiden."
Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder rechtliche Hilfe brauchen sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber gerne weitere kostenlose Nachfragen beantworte und sich meine Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die Gebühren dieser Frage würden dann entsprechend angerechnet werden.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt