25. Juni 2025
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19:04
Antwort
vonRechtsanwalt Olaf Tank, Wirtschaftsjurist
Breite Straße 22
40213 Düsseldorf
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E-Mail: tank@kanzlei-tank.de
im Folgenden beantworte ich Ihre Fragen zur Aufforderung, die Dachterrasse innerhalb einer Woche zu räumen, unter Berücksichtigung der mietrechtlichen Grundlagen.
1. Angemessenheit der Frist zur Räumung
Grundsätzlich gilt, dass Fristen zur Räumung oder Beseitigung von Gegenständen auf einer Mietfläche „angemessen" sein müssen, sofern keine Gefahr im Verzug besteht. Eine Frist von nur einer Woche ist in der Regel zu kurz, insbesondere wenn es sich – wie in Ihrem Fall – um eine größere Dachterrasse mit umfangreicher Bepflanzung und Mobiliar handelt.
Das bedeutet: Sie müssen die einwöchige Frist nicht akzeptieren. Sie können und sollten dem Vermieter schriftlich mitteilen, dass die Frist zur Räumung angesichts des Umfangs der zu entfernenden Gegenstände und der kurzen Vorlaufzeit unangemessen ist und Sie eine angemessene Frist (mindestens 14 Tage, ggf. auch länger, je nach Aufwand) benötigen.
2. Wer trägt die Kosten der Räumung?
Die Kosten für das Entfernen Ihrer eigenen Gegenstände (Pflanzen, Möbel etc.) von der Terrasse tragen grundsätzlich Sie als Mieter, da es sich um Ihr Eigentum handelt. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Kosten für den Abtransport oder die Einlagerung Ihrer privaten Gegenstände zu übernehmen.
Allerdings: Sollte der Vermieter die Räumung verlangen, ohne Ihnen eine angemessene Frist zu gewähren, und Ihnen dadurch nachweislich Mehrkosten entstehen (z.B. weil Sie kurzfristig eine Spedition beauftragen müssen; Lagerraum anmieten), könnten Sie unter Umständen einen Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten geltend machen. Dies wäre jedoch im Einzelfall zu prüfen und zu belegen.
3. Folgen bei Nichteinhaltung der Frist
Wenn Sie die gesetzte Frist nicht einhalten können, drohen zunächst keine unmittelbaren rechtlichen Konsequenzen wie eine fristlose Kündigung oder ähnliches, solange Sie sich kooperativ zeigen und die Räumung nicht grundlos verweigern.
Das bedeutet: Der Vermieter kann Sie erneut auffordern oder – im äußersten Fall – eine Beseitigungsklage anstrengen. Dies ist jedoch ein längerer Weg und setzt voraus, dass Sie sich dauerhaft weigern, die Terrasse zu räumen.
[i]Empfehlung: Teilen Sie dem Vermieter schriftlich mit, dass Sie die Räumung selbstverständlich vornehmen werden, aber aufgrund des Umfangs und der Kurzfristigkeit eine längere Frist benötigen. Schlagen Sie eine konkrete Frist vor (z.B. 14 Tage oder ein realistischer Zeitraum, den Sie benötigen).[/i]
4. Zusätzliche Hinweise
Begründungspflicht des Vermieters: Sie haben das Recht, vom Vermieter eine nachvollziehbare Begründung und ggf. Einsicht in das Gutachten zu verlangen, das die angeblichen statischen Mängel belegt. Ohne Nachweis kann die Nutzungsuntersagung und der Rückbau nicht einfach einseitig durchgesetzt werden.
Mietminderung: Solange die Terrasse nicht nutzbar ist, kann ein Mietminderungsrecht bestehen. Die Höhe hängt vom Einzelfall ab.
Verhältnismäßigkeit: Der Vermieter darf Maßnahmen nicht ohne Rücksicht auf Ihre Interessen und ohne angemessene Ankündigung durchführen.
[b]Zusammenfassung
Die Frist von einer Woche ist unangemessen kurz. Fordern Sie schriftlich eine angemessene Frist (mindestens 14 Tage).
Die Kosten für die Räumung Ihrer Gegenstände tragen grundsätzlich Sie. Bei nachweisbaren Mehrkosten durch die zu kurze Frist kann ggf. ein Ersatzanspruch bestehen.
Bei Nichteinhaltung der Frist drohen keine sofortigen Sanktionen, aber der Vermieter kann Sie erneut auffordern oder eine Beseitigungsklage anstrengen.
Fordern Sie eine nachvollziehbare Begründung und ggf. Einsicht in das Gutachten zur angeblichen Statikproblematik.
Bitte dokumentieren Sie alle Kommunikation mit dem Vermieter schriftlich und bewahren Sie Belege für den Aufwand und etwaige Kosten auf.[/b]
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Olaf Tank, Wirtschaftsjurist