16. März 2015
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09:55
Antwort
vonRechtsanwalt Alexander Nadiraschwili, LL.M.
Marburger Straße 5
10789 Berlin
Tel: 030 48625802
Web: https://www.nadiraschwili.de
E-Mail: office@nadiraschwili.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die relativ neu geschaffene Regelung des § 18c AufenthG beinhaltet keine dahingehende Voraussetzung, dass eine Einladung eines Arbeitgebers oder ähnliches vorgelegt werden müssen. Dies ergibt sich weder aus dem Gesetz noch den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften. Daher kann das Visum nicht mit der Begründung einer fehlenden Einladung abgelehnt werden. Trotzdem sollte bei der Antragstellung versucht werden mittels eines Anschreibens glaubhaft zu machen in welcher Region Deutschlands man sich beabsichtigt zu bewerben und ggf. Kontaktadressen von Firmen vorgelegt werden mit denen man bereits in Kontakt stand. Sollte der Antrag dennoch abgelehnt werden, sollten Sie sich diesbezüglich anwaltlich vertreten lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Nadiraschwili, LL.M. (Sydney)
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Alexander Nadiraschwili, LL.M.
Fachanwalt für Steuerrecht