Aufenthalt zur Arbeitssuche

| 16. März 2015 09:30 |
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Ausländerrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde
Guten Tag,
ein guter Freund von mir und meinem Mann lebt und arbeitet in der Türkei. Es hat dort Bergbau-/Tiefbauingenieurwesen studiert (Grundstudium 4 Jahre, Masterstudium 2 Jahre). Seit letzten September arbeitet er an einer privaten Universität in der Türkei und lernt parallel Deutsch (aktuelle Level A2)
Sein Ziel ist es nun nach Deutschland zu kommen, um hier zu arbeiten, sowohl aufgrund der politischen als auch der arbeitsmarktlichen und arbeitsrechtlichen Lage in der Türkei. Seine beiden Studiengänge hat er an staatlich anerkannten Universitäten absolviert, die auch in anabin verzeichnet sind und wir haben seinen Ingenieurstitel bereits in Baden-Württemberg von der zuständigen Behörde anerkennen lassen. Da diese sich auf die Angaben der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen stützt, gehe ich davon aus, dass eine separate Zeugnisbewertung der ZAB nicht notwendig ist.

Meine eigentliches Thema ist nun folgendes:
Ich habe mich durch die §§ des Aufenthaltsgesetzes und der Beschäftigungsverordnung durchgeackert und wir haben uns dafür "entschieden", dass er einen Aufenthalt zur Arbeitssuche (AufenthG § 18c) beantragt. Nachdem ich mich dann jedoch bei der deutschen Botschaft in Ankara nun zu den Voraussetzungen informiert habe, war ich etwas verwirrt, da hier explizit eine Einladung eines Arbeitsgebers verlangt wird (siehe http://www.tuerkei.diplo.de/contentblob/4281632/Daten/2567039/arbeitsplatzsuchemehr90tage.pdf). Die Erfahrung zeigt aber, dass Arbeitgeber in diesem Bereich den fehlenden Aufenthalt als Ablehnungsgrund nehmen. Was können wir hier also tun? In der gesetzlichen Grundlage habe ich nichts davon gelesen, dass für ein Visum zur Arbeitssuche bereits ein interessierter Arbeitsgeber vorhanden sein muss!

Der Bereich Bauingenieurwesen ist zwar (noch) auf keiner Mangelliste verzeichnet, aber in den nächsten 10 Jahre wird dies sicherlich eine potenzieller "Mangelberuf" - zumindest im Süden des Landes.
Was würden Sie uns raten? Geht eine Visabeantragung auch ohne Einladungsschreiben vom Arbeitgeber?
16. März 2015 | 09:55

Antwort

von


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Marburger Straße 5
10789 Berlin
Tel: 030 48625802
Web: https://www.nadiraschwili.de
E-Mail: office@nadiraschwili.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die relativ neu geschaffene Regelung des § 18c AufenthG beinhaltet keine dahingehende Voraussetzung, dass eine Einladung eines Arbeitgebers oder ähnliches vorgelegt werden müssen. Dies ergibt sich weder aus dem Gesetz noch den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften. Daher kann das Visum nicht mit der Begründung einer fehlenden Einladung abgelehnt werden. Trotzdem sollte bei der Antragstellung versucht werden mittels eines Anschreibens glaubhaft zu machen in welcher Region Deutschlands man sich beabsichtigt zu bewerben und ggf. Kontaktadressen von Firmen vorgelegt werden mit denen man bereits in Kontakt stand. Sollte der Antrag dennoch abgelehnt werden, sollten Sie sich diesbezüglich anwaltlich vertreten lassen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Alexander Nadiraschwili, LL.M. (Sydney)
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Alexander Nadiraschwili, LL.M.
Fachanwalt für Steuerrecht

Bewertung des Fragestellers 16. März 2015 | 10:07

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 16. März 2015
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