19. August 2010
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13:48
Antwort
vonRechtsanwalt Ralf Morwinsky
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben.
Die §§ 383ff HGB enthalten keine Regelung des hier geschilderten Falles. Insofern ist auf allgemeine Bestimmungen zurückzugreifen.
Mit der Übernahme der Ware wurde auch ein Verwahrungsvertrag im Sinne der § 688ff BGB geschlossen. Nach Ablauf der vereinbarten Verwahrungszeit, die der Dauer des Kommissionsvertrages entsprechen wird, können Sie als Verwahrer gemäß § 696 jederzeit die Rücknahme der Ware von Ihrem Bekannten fordern. Sie sollten – wenn noch nicht geschehen - Ihren Bekannten in nachweisbarer Form, z.B. per Einschreiben, auffordern, sein Eigentum abzuholen und ihm hierfür eine angemessene Frist setzen. Die Angemessenheit der Frist richtet sich nach den konkreten Umständen, in der Regel sollten jedoch zwei Wochen ausreichen. Nach Ablauf der Frist befindet sich Ihr Bekannter im Annahmeverzug. Die Ware können Sie dann am Aufbewahrungsort durch einen Gerichtsvollzieher öffentlich versteigern lassen, § 383 BGB. Der die Kosten der Versteigerung übersteigende Erlös kann bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht als Hinterlegungsstelle hinterlegt werden. Nach Mitteilung der erfolgten Hinterlegung an Ihren Bekannten wäre die Angelegenheit für Sie erledigt.
Von einer einfachen „Entsorgung" der Ware muß ich Ihnen abraten. Hierdurch würden Sie sich Schadensersatzansprüchen Ihres Bekannten aussetzen.
Rechtsanwalt Ralf Morwinsky
Rückfrage vom Fragesteller
19. August 2010 | 14:17
Kann ich für angegebene Aufbewahrungszeit - 7 Jahre - Lagergebühren verlangen ?
mfg. Heinz Steffens
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
19. August 2010 | 14:35
Im Rahmen des Verwahrungsvertrages sind Sie zur kostenlosen Aufbewahrung verpflichtet, wenn nicht im Vertrag etwas abweichendes vereinbart wurde. Eine Entschädigung für die Nutzung Ihres Kellers werden Sie daher nicht verlangen können.
Hatten Sie allerdings konkrete Aufwendungen (Kosten) zum Zwecke der Aufbewahrung machen müssen, so können Sie hierfür gemäß § 693 BGB Ersatz verlangen.