vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Ihnen wurde vertraglich ein Nutzungsrecht im Sinne von § 31 Satz 1 Urhebergesetz (UrhG) an dem Hörbuch eingeräumt. Was Sie mit dem Hörbuch – aus urheberrechtlicher Sicht tun dürfen – ergibt sich aus Ihrem Vertrag. Demnach dürfen Sie dieses auf Audio-CD und DVD kopieren und vertreiben.
Bei dem Mp3-Format handelt es sich um eine andere Nutzungsart. Mp3-Dateien können zwar auch auf CDs gespeichert werden und laufen sogar in einer Vielzahl von CD- und DVD-Playern, jedoch ist die so erstellte Mp3-CD keine Audio-CD.
Die Nutzungsart Mp3 wurde Ihnen vom Rechteinhaber nicht eingeräumt. Nach § 31 Absatz 5 UrhG werden im Zweifel nur die Nutzungsarten eingeräumt, die ausdrücklich im Vertrag benannte werden bzw. die dem Vertragszweck entsprechen. Vorliegend sind Ihren Angaben zufolge ausdrücklich die Nutzung als Audio-CD und als DVD eingeräumt worden.
Ich hoffe, Ihnen mit den vorstehenden Ausführungen Ihre Fragen umfassend beantwortet zu haben. Im Bedarfsfall nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Kay Fietkau
Rechtsanwalt
Anlage – Gesetzestext
§ 31 Einräumung von Nutzungsrechten
(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.
(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.
(4) (weggefallen)
(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.
Ich bin Selbst der Urheber, nur der Text des Hörbuches ist geschützt. Es ist ein Vertrag mit dem der die Rechte am Text hat,
mit dem wurde Vereinbart Audio CDs und DVDs. Ändert das was? Er soll ja weiterhin das gleiche Geld pro Lizenz bekommen, nur möchte ich es auch auf mp3 audio CD anbieten, nicht als Download,Usb stick o.ä.!
Danke.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Nachfrage.
Wie bereits ausgeführt handelt es sich bei der herkömmlichen Audio-CD bzw. DVD und Mp3-Dateien um verschiedene Nutzungsarten. Dass Sie die Mp3-Dateien ausschließlich auf CD anbieten wollen, ändert hieran nichts, denn es bleiben Mp3-Dateien. Das Trägermedium spielt insoweit keine Rolle.
Wenn Sie auch Mp3-CD anbieten möchten, empfehle ich Ihnen den zwischen Ihnen und dem Urheber der Texte eine Ergänzung des Lizenzvertrages zu vereinbaren, in der ausdrücklich geregelt wird, dass auch Mp3-CD zulässig sind.
Dass es weiterhin bei der bisherigen Lizenzgebühr bleibt, unterliegt Ihren Vertragsverhandlungen.
Mit freundlichen Grüßen
Kay Fietkau
Rechtsanwalt