12. März 2018
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00:09
Antwort
vonRechtsanwalt Evgen Stadnik
Käthe-Kollwitz-Str. 17
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie haben natürlich in der Hinsicht Recht, dass das Au-Pair Visum grds. zum Ende Februar 2018 abgelaufen wäre. Allerdings hat Ihre Au-Pair wohl vor dem Erloschen des Visums einen Antrag auf, wie ich vermute, studienvorbereitenden Sprachkurs gem. § 16 Abs. 1 AufenthG gestellt, dem wohl auch entsprochen wurde.
Nun konkret zu Ihren Fragen.
1. Ist mit der Abmeldung des Au Pair hier beim Ordnungsamt in der Stadt für uns die Zuständigkeit und Verantwortlichkeit erledigt?
Ja, da die Au-Pair in die Zuständigkeit der anderen Ausländerbehörde gezogen ist und dort ihren gwöhnlichen Wohnsitz begründet hat.
2. Müssen wir der Krankenversicherung eine Info geben?
Nein. Sollte es Probleme mit der Krankenversicherung geben fällt dies alleine auf die Au-Pair zurück.
3. Kann ich bewirken,dass diese Person trotzdem das Land verlässt,da sie einen eindeutigen Migrationshintergrund hatte und das Au Pair Sein nur ein Vorwand war?
Sie können der Ausländerbehörde gegenüber eine solche Aussage tätigen. Diese hätte allerdings lediglich die Verkürzung des Au-Pair-Aufenthaltstitels bewirkt. Da die Au-Pair mittlerweile wohl einen anderen Aufenthaltstitel hat, wird Ihre Aussage im Hinblick auf den Vorsatz der Au-Pair in Deutschland zu bleiben nicht viel bewirken. Es ist auch keine Seltenheit, dass die Au-Pairs zum Ende des Au-Pair-Jahres einen studienvorbereitenden Sprachkurs belegen und sodann studieren.
An sich hat die Au-Pair durch ihr Verhalten, bereits nach einem halben Jahr die Familie zu verlassen und einen Sprachkurs zu belegen gezeigt, dass die Tätigkeit als Au-Pair nicht im Vordergrund stand. Es ist aber allerdings nicht zu erwarten, dass dies in jeglicher Art geahndet wird, denn der Vorsatz das Au-Pair lediglich als Vorwand zu nutzen, muss bereits bei der Beantragung des entsprechenden nationalen Visums gegeben sein. Dies wird nachträglich nur schwer zu beweisen sein, denn sie kann sich auf den Umstand berufen, dass das Verhältnis mit der Familie (mit Ihnen) nachträglich zerüttet war. Schließlich kam auh die Kündigung von Ihnen.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Evgen Stadnik