1. April 2020
|
10:14
Antwort
vonRechtsanwalt Johannes Kromer
Tannenweg 17
72654 Neckartenzlingen
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E-Mail: info@rechtsanwalt-kromer.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die atypisch stille Beteiligung ist weitgehend frei gestaltbar. Entsprechend Ihren Ausführungen soll der Vertrag wohl so ausgestaltet werden, dass der stille Gesellschafter als Mitunternehmers i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG angesehen wird und damit als Gewerbebetreibender besteuert werden soll. Dazu passt, dass dies voraussetzt, dass den sillen Gesellschafter in gewissem Umfang ein Unternehmerrisiko trifft.
Nach § 14 GmbHG müssen die Gesellschafter der GmbH eine Einlage erbringen, stark vereinfacht ausgedrückt: das Stammkapital leisten. Nach § 19 Abs. 2 GmbHG kann der Gesellschafter von dieser Pflicht nicht befreit werden.
Die Befreiung von der Verpflichtung des GmbH-Gesellschafters eine Geldeinlage zu leisten, kommt hier aus meiner Sicht nur im Wege der Sacheinlage in Betracht. Eine Forderung gegen einen Dritten – hier den aytpisch still Beteiligten – ist eine Sacheinlage.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Johannes Kromer
Rückfrage vom Fragesteller
1. April 2020 | 10:47
Sehr geehrter Herr Kromer,
vielen Dank für die Antwort.
Ich glaube ich habe das verstanden, es würde im Rahmen einer Forderung gegen einen dritten ( also der Stille beteiligte „ich") als Sacheinlage eingebracht.
Wie würde es jedoch vor Kontoeröffnung und vor Einzahlung der Stammeinlage gehandhabt?
Kann man so etwas formlos halten und was benötigt die Bank in diesem Fall?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
1. April 2020 | 10:50
Praktisch würde das so laufen, dass nach Gründung der GmbH beim Notar durch die GmbH das Konto für die GmbH eröffnet wird und Sie, als Dritter, das Stammkapital einzahlen. Damit hätte auch der Gesellschafter seine Einlageverpflichtung in Form der Sacheinlage erbracht.