31. Mai 2010
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23:01
Antwort
vonRechtsanwältin Isabelle Wachter
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das Tätigen von falschen Angaben im Asylverfahren stellt nach deutschem Recht einen Straftatbestand dar, § 95 Abs. 2 AufenthG. Ich gehe davon aus, dass es auch im kanadischen Recht eine vergleichbare Strafvorschirft gibt.
Ihr Freund hat die deutsche Staatsangehörigkeit und hält sich in Deutschland auf. Die strafbare Handlung wurde im Ausland (Kanada) begangen. Es handelt sich also um eine sogenannte Auslandsstraftat.
Es besteht zwar die theoretische Möglichkeit, eine solche Auslandsstraftat auch in Deutschland strafrechtlich zu verfolgen; die Wahrscheinlichkeit, dass eine deutsche Strafverfolgungsbehörde eine solche, in Ihrem Fall zudem eher geringfügige Auslandsstraftat in Deutschland verfolgt, ist jedoch eher gering. Die Strafprozessordnung (StPO) enthält sogar eine explizit auf solche Fälle zugeschnittene Einstellungsnorm, nämlich § 153 c Abs. 1 StPO. Hiernach kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung von Straftaten absehen, wenn diese außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der StPO (also außerhalb des Staatsgebiets der BRD) begangen wurden.
Ihr Freund ist in keiner Weise verpflichtet, sich selbst zu belasten. Er braucht also den Umstand, dass er in Kanada einen Asylantrag gestellt hat und hierbei falsche Angaben gemacht hat, weder gegenüber einer deutschen, noch gegenüber einer kanadischen Behörde zu offenbaren.
Die Wahrscheinlichkeit, dass die deutschen Behörden jemals von dem in Kanada gestellte Asyantrag erfahren, ist äußerst gering. Selbst wenn sie hiervon Kenntnis erlangen, hat Ihr Freund in Deutschland aus den genannten Gründen wohl nicht mit ernsthaften Konsequenzen zu rechnen.
Wenn Sie einer kanadischen Behörde mitteilen, dass Sie in Kanada einen Asylantrag mit falschen Angaben gemacht haben und Ihre wahre Identität offenlegen, wird möglicherweise von kanadischer Seite ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet. Da Sie sich aber in Deutschland aufhalten, müssten die kanadischen Strafverfolgungsbehörden in diesem Fall ein sogenanntes Rechtshilfeersuchen nach Deutschland stellen, damit die deutschen Behörden Sie z.B. vor Ort als Beschuldigten vernehmen und das Verehmungsprotokoll dann nach Kanada schicken.
Kurz gesagt: ein solches transatlantisches Ermittlungsverfahren ist sehr aufwendig und dauert extrem lange. Die Behörden werden diesen Aufwand, der gegenüber dem von Ihnen begangenen leichten Gesetzesverstoß unverhältnismäßig ist, scheuen.
Wenn Sie sich also gegenüber den Behörden offenbaren wollen, wird dies wohl keine ernsthaften Konsequenzen haben, im schlimmsten Fall haben Sie wohl mit einer Geldstrafe zu rechnen.
Dennoch möchte ich Ihnen ans Herz legen, dass es keine Verpflichtung in unserer Rechtsordnung gibt, sich selbst gegenüber öffentlichen Stellen des Begehens von Straftaten zu bezichtigen.
Rechtsanwältin Isabelle Wachter