6. Oktober 2015
|
13:07
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail: info@jan-wilking.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es wird von der Rechtsprechung grundsätzlich für zulässig erachtet, einen Arbeitsvertrag unter Vorbehalt einer gesundheitlichen Eignung abzuschließen (vgl. ArbG Düsseldorf, 10.10.2007 - 15 Ca 2355/07 mit weiteren Nachweisen).
Juristisch betrachtet handelt es sich dabei um eine auflösende Bedingung - tritt die Bedingung (gesundheitliche Eignung) nicht ein, ist der Vertrag aufgelöst. Daher ist der Arbeitgeber (AG) auch nicht gezwungen, vor Abschluss des Arbeitsvertrages die Gesundheitsprüfung abzuwarten.
Eine einseitige Benachteiligung für den Arbeitnehmer (AN) ist hierin nicht zu sehen, da ein abgeschlossener Vertrag auch für den AN Vorteile hat. Die Alternative wäre ja, dass der AN die Strapazen einer Gesundheitsprüfung auf sich nimmt und dann eventuell später trotz gesundheitlicher Eignung nicht eingestellt wird.
Daher sehe ich momentan auch keine Möglichkeit einer fristlosen Kündigung, da sich der AG nicht vertragswidrig verhält. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der AG die Prüfung der gesundheitlichen Eignung schuldhaft verzögert, wofür ich Ihrer Schilderung aber keine Anhaltspunkte entnehmen kann.
Sollte sich der AG tatsächlich auf eine Auflösung des Vertrages mangels gesundheitlicher Eignung berufen, sollten Sie umgehend einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt vor Ort mit der Prüfung beauftragen. Denn nicht jede gesundheitliche Auffälligkeit reicht aus, um den Arbeitsvertrag aufzulösen (vgl. das oben zitierte Urteil). Zudem sollte dann auch die Wirksamkeit der Vertragsklausel geprüft werden. Bitte beachten Sie auch, dass gemäß der §§ 21, 15 Absatz 4 TzBfG der Arbeitsvertrag frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Eintritt der Bedingung enden würde.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
Rückfrage vom Fragesteller
6. Oktober 2015 | 13:19
Hallo vielen Dank für Ihre Antwort
Eine letzte Frage noch was ist wenn der Fall Eintritt das ich beim Arzt Stichprobe durch Falle. Wie sieht es mir Arbeitslosengeld Zahlung aus Sperre ja oder nein?
Vielen dank
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
6. Oktober 2015 | 13:26
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Eine Sperre haben Sie nicht zu befürchten, da Sie den Eintritt der Arbeitslosigkeit dann ja nicht selbst verschuldet haben. Wenn in Ihrem Fall aber absehbar ist, dass der Arbeitsvertrag mangels gesundheitlicher Eignung aufgelöst wird, sollten Sie bereits jetzt Kontakt zur Arbeitsagentur aufnehmen und über den Sachverhalt informieren.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen