13. März 2025
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14:02
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Die Verteilung der Arbeitszeit bei Teilzeitmitarbeitern erfolgt grundsätzlich nach Vereinbarung, wie aus Ihrem geschilderten Sachverhalt hervorgeht.
Gemäß § 8 Abs. 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) hat der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.
Ein betrieblicher Grund könnte vorliegen, wenn die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.
2.
In Ihrem Fall scheint es so zu sein, dass die Arbeitszeitplanregelung eine tägliche Sollarbeitszeit von 6 Stunden und 24 Minuten und eine wöchentliche Sollarbeitszeit von 32 Stunden vorsieht.
Wenn Sie die Verteilung Ihrer Arbeitszeit auf 4 Tage wünschen, müsste dies mit dem Arbeitgeber vereinbart werden, sofern keine betrieblichen Gründe dagegen sprechen.
3.
Sollte der Arbeitgeber die Verteilung auf 4 Tage verweigern, müsste er darlegen, welche betrieblichen Gründe dieser Verteilung entgegenstehen.
Ohne solche Gründe könnte Ihre Anfrage berechtigt sein, und Sie könnten auf eine entsprechende Anpassung der Arbeitszeitverteilung bestehen.
Es wäre ratsam, die genauen Gründe für die Verweigerung zu erfragen und gegebenenfalls eine einvernehmliche Lösung mit dem Arbeitgeber zu suchen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt