Arbeitszeitplanregel hebelt TzBfG § 8 (4) aus ?

13. März 2025 11:55 |
Preis: 51,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Guten Tag
Es wird die Meinung vertreten das durch die anhängende Arbeitszeitplanregelung die Verteilung der Arbeitszeit definiert ist auf Montag bis Freitag, da die tägliche Sollarbeitszeit nicht die Sollwochenarbeitszeit ergibt.
Hier die Basis für die Arbeitszeitplanregel.
Die betriebliche Sollarbeitszeit von Teilzeitmitarbeitern ist abhängig vom
jeweils individuell vereinbarten Umfang der Teilzeitarbeit, d.h. dem Teilzeitgrad und der
entsprechend vereinbarten Arbeitszeitplanregel. Der Teilzeitgrad bezeichnet das Ver-
hältnis der zu erbringenden Arbeitsleistung in Relation zur Sollarbeitszeit einer Vollzeit-
beschäftigung. Der jeweilige Teilzeitgrad und die entsprechende Arbeitszeitplanregel
kann der als Anlage 3 beigefügten Zeitgruppenübersicht für Teilzeitmitarbeiter entnom-
men werden.

Die Verteilung der betrieblichen Sollarbeitszeit auf einzelne Wochentage
erfolgt bei Teilzeitmitarbeitern nach Vereinbarung.

Arbeitszeitplanregelung Auszug.
AZPRegel Sollarbeitsstunden tägl. Sollarbeitsstunden wöchtl.
UT900001 6:24 32:00


Grundlage meiner Frage ist die Verweigerung der Verteilung meiner Arbeitszeit auf 4 Tage


MfG
13. März 2025 | 14:02

Antwort

von


(2320)
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail: mail@ra-raab.de
Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Die Verteilung der Arbeitszeit bei Teilzeitmitarbeitern erfolgt grundsätzlich nach Vereinbarung, wie aus Ihrem geschilderten Sachverhalt hervorgeht.

Gemäß § 8 Abs. 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) hat der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.

Ein betrieblicher Grund könnte vorliegen, wenn die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.


2.

In Ihrem Fall scheint es so zu sein, dass die Arbeitszeitplanregelung eine tägliche Sollarbeitszeit von 6 Stunden und 24 Minuten und eine wöchentliche Sollarbeitszeit von 32 Stunden vorsieht.

Wenn Sie die Verteilung Ihrer Arbeitszeit auf 4 Tage wünschen, müsste dies mit dem Arbeitgeber vereinbart werden, sofern keine betrieblichen Gründe dagegen sprechen.


3.

Sollte der Arbeitgeber die Verteilung auf 4 Tage verweigern, müsste er darlegen, welche betrieblichen Gründe dieser Verteilung entgegenstehen.

Ohne solche Gründe könnte Ihre Anfrage berechtigt sein, und Sie könnten auf eine entsprechende Anpassung der Arbeitszeitverteilung bestehen.

Es wäre ratsam, die genauen Gründe für die Verweigerung zu erfragen und gegebenenfalls eine einvernehmliche Lösung mit dem Arbeitgeber zu suchen.



Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


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