Arbeitssuchend-noch in Beschäftigung

| 18. März 2009 21:10 |
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Arbeitsrecht


Zusammenfassung

Kann ich Vermittlungsvorschläge der Arbeitsagentur ablehnen, ohne Sanktionen zu befürchten und kann ich noch in Urlaub fahren, ohne der Arbeitsagentur Rechenschaft abzulegen?

Sie sind verpflichtet, sich bei der Arbeitsagentur als "arbeitssuchend" zu melden und können Sanktionen riskieren, wenn sie eine zumutbare Arbeit ohne wichtigen Grund ablehnen. Bezüglich des Urlaubs sollten sie bei der Agentur nachfragen, ob Termine anstehen. Sollten sie den Resturlaub bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht antreten können, haben sie einen Abgeltungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber.

Guten Abend

ich bin zum 31.3.2009 betriebsbedingt gekündigt worden, habe mich direkt nach Erhalt der Kündigung arbeitssuchend gemeldet. Ich bekomme Vermittlungsvorschläge von der Arbeitsagentur geschickt aber ohne Rechtshilfebelehrung.Keine der Vorschläge entspricht meinem Profil geschweige den meiner beruflichen Intention. Momentan bin ich noch berufstätig.

Frage:
Kann ich in dieser Phase noch Vermittlungsvorschläge ablehnen ohne mit Sanktionen zu rechnen.Ich suche derzeit initiativ nach einem neuen Job. Wie bereits erwähnt, bin ich erst, vorausgesetzt ich finde keinen neuen Job ab 1.4.09 offiziell arbeitslos.

Kann ich noch bis Ende des Monats in Urlaub fahren, muss ich der Arbeitsagentur darüber Rechenschaft abgeben.

Danke schön

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zunächst darf ich darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern dafür angedacht ist, eine erste rechtliche Orientierung zu ermöglichen. Dies voraus geschickt antworte ich weiter wie folgt:

Beachten Sie bitte, dass gemäß §§ 1 KSchG i. V. m. § 4 KSchG binnen 3 Wochen seit Zugang des Kündigungsschreibens Kündigungsschutzklage zu erheben wäre. Im Rahmen einer solchen Klage ist es in einer Vielzahl von Fällen betriebsbedingter Kündigungen möglich, vom Arbeitgeber eine Abfindung zu erhalten.

Zu den konkret aufgeworfenen Fragen antworte ich weiter wie folgt:

Personen, deren Arbeitsverhältnis endet, sind gemäß § 38 Abs. 1 SGB III verpflichtet, sich spätestens 3 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit "arbeitsuchend" zu melden. Sollten zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate liegen, so muss die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes erfolgen. Andernfalls drohen Repressalien, insbesondere Sperrzeiten für den ALG I Bezug.

Sperrzeiten drohen insbesondere, wenn man eine von der Agentur für Arbeit angebotene zumutbare Arbeit ohne wichtigen Grund ablehnt. Dies gilt nach meiner Lesart der Website der Agentur für Arbeit bereits ab Beginn der Meldung als "arbeitssuchend."
Quelle:

http://www.arbeitsagentur.de/nn_25986/Navigation/zentral/Buerger/Arbeitslos/Arbeitslosigkeit-droht/Arbeitsuchendmeldung/Arbeitsuchendmeldung-Nav.html

So versucht die Agentur für Arbeit „die Eingliederung von Arbeitsuchenden zu beschleunigen, die Zeit der Arbeitslosigkeit zu verkürzen und nach Möglichkeit sogar vollständig zu vermeiden.“

Was den von Ihnen angedachten Urlaub betrifft gehe ich davon aus, dass Sie den Resturlaub in dem beendeten Arbeitsverhältnis nehmen werden bzw. vom Arbeitgeber bereits beurlaubt wurden.

Ich rate sicherheitshalber bei dem zuständigen Sachbearbeiter der Agentur nachzufragen, ob bis zum Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung noch Termine anstehen. Schließlich obliegen Ihnen gemäß § 38 SGB III strenge Mitwirkungspflichten.

Sollte Sie den Resturlaub bis zu der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anfang April nicht mehr antreten können, so stünde Ihnen gemäß §§ 3 i. V. m. § 7 Abs. 4 BurlG gegenüber dem (ehemaligen) Arbeitgeber ein Abgeltungsanspruch zu.

Alles in allem rate ich zur schnellstmöglichen anwaltschaftlichen Prüfung, ob die betriebsbedingte Kündigung überhaupt gerechtfertigt ist.

Eine abschließende Beurteilung der Sach – bzw. Rechtslage ist allenfalls bei Einsicht in den Arbeitsvertrag, Kündigungsschreiben und ggf. weitere Unterlagen möglich. Bei Unklarheiten können Sie gerne über die kostenfreie Nachfragefunktion nachfragen.

Ich hoffe, eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller 18. März 2009 | 22:51

Vielen Dank für die ausführliche Antwort, leider hat es den Kern der Sache in dem unten aufgefürten Punkt nicht so recht getroffen.

Bezüglich des Urlaubes benötige ich eine rechtsverbindliche Aussage. Kann ich morgen z.b. in Urlaub fahren oder nicht? Ist diese Vorgehensweise legitim? Selbst wenn bis zum Zeitpunkt der Arbeitslosenmeldung Termine anstehen würden, bin ich doch nicht verpflichtet bis Ende des Monats zu Hause zu sitzen um auf Vermittlungsvorschläge von der Arbeitsagentur zu warten. Ich beziehe noch keine Transferleistung sondern erhalte für den Monat März 2009 immer noch ein Faktoreinkommen. Ich benötige für diesen Punkt eine objektive Aussage, ich möchte mich diesbezüglich nicht auf die Aussage der Arbeitsvermittlerin verlassen.
Herzlichen Dank

I

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. März 2009 | 23:09

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:

Wenn Sie zum jetzigen Zeitpunkt eine Reise antreten, so riskieren Sie die Verhängung einer Sperrzeit entsprechend der Bestimmung des § 144 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 3 SGB III:

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§ 144 SGB III

Ruhen bei Sperrzeit

Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn

1. der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe),

2. der bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldete Arbeitnehmer (§ 38 Abs. 1) oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt ODER nicht antritt ODER die ANBAHNUNG eines solchen BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSES, insbesondere das ZUSTANDEKOMMEN EINES VORSTELLUNGSGESPÄCHES, durch sein Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung),

...usw...

---------------------------------------------------

Sollte der zuständige Sachbearbeiter bei der Agentur für Arbeit kein Hindernis für einen Reiseantritt sehen, so mache ich Sie schon jetzt darauf aufmerksam, dass rechtsverbindliche Behördenzusicherung(en) gemäß § 38 BVwVfG nur bei Schriftform wirksam ist/sind.

Ich hoffen, Ihnen weiter geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Kohberger
Rechtsanwalt

Ergänzung vom Anwalt 18. März 2009 | 22:16
§ 7 BUrlG

Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
Bewertung des Fragestellers 20. März 2009 | 08:31

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