vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Wenn Ihr Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist nicht mehr zur Arbeit erscheint, obwohl er nicht freigestellt war, dann verstößt er gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Sie könnten dann trotz bereits erfolgter ordentlicher Kündigung noch außerordentlich kündigen. Das Arbeitsverhältnis würde dann sofort, mit Zugang der Kündigung enden.
Sie haben nach Ihren Schilderungen auch Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitnehmer. Die Haftung im Arbeitsverhältnis ist eingeschränkt. Arbeitnehmer haften nur bei Verschulden und nur voll bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei Ihnen dürften bereits strafbares Verhalten vorliegen und daher wäre auch eine Haftung des Arbeitnehmers für Schäden gegeben, die Ihnen entstehen. Dies gilt vor allem für entwendete Teile aus Kunden PC´s. Dies gilt aber auch für weiteres Fehlverhalten, welches man aber dem Arbeitnehmer nachweisen muss. Leider können Sie die Haftung nicht "durchreichen".
Als Arbeitgeber haften Sie für alle Schäden, die Ihr Arbeitnehmer als Ihr Erfüllungsgehilfe angerichtet hat. Die Kunden sind Ihre Vertragspartner und sind berechtigt alle Ansprüche Ihnen gegenüber geltend zu machen. Sie können sich nicht durch Verweis auf den Mitarbeiter entlasten, sondern haften nach außen voll für alle Folgen. Soweit Sie Schäden erleiden und ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten vorliegt, können Sie dann Regress beim Mitarbeiter nehmen. Sie sollten Strafanzeige erstatten, soweit noch nicht geschehen. Sie sollten sich anwaltlich vertreten lassen, denn ein Anwalt kann Akteneinsicht in die Ermittlungsakte nehmen um daraus Erkenntnisse für das zivilrechtliche Verfahren zu gewinnen.
Sie sollten prüfen, ob im Arbeitsvertrag oder einem einschlägigen Tarifvertrag Ausschlussfristen vereinbart sind, denn diese müssen Sie für Ansprüche beachten. Ansprüche auf Schadensersatz müssen Sie vor dem Arbeitsgericht geltend machen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Wöhler,
Können Sie mich vielleicht noch aufklären, wie es sich bei Geschäften verhält die mein Mitarbeiter ohne mein Wissen und ohne meine Zustimmung auf meinen Namen geschlossen hat?
Der Mitarbeiter hatte keine Prokura oder ähnliches.
Bin auch dann, erst mal Ich haftbar ?
Vielen Dank für Ihre Auskunft
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne komme ich auf die Frage zurück. Grundsätzlich berührt die Beschränkung der Vollmacht im Innenverhältnis die Vertretungsmacht im Außenverhältnis nicht. Solange Sie einen Arbeitnehmer beschäftigen, kann sich ein Kunde darauf verlassen, dass der Mitarbeiter entsprechend bevollmächtigt ist. Anders ist dies nur, wenn der Kunde die fehlende Vertretungsmacht kannte, oder die Überschreitung war für jeden offenkundig. Anhand Ihrer Angaben kann man das nicht endgültig entscheiden, es spricht aber viel dafür, dass nach außen der Arbeitnehmer mit Vertretungsmacht gehandelt hat. Wenn der Mitarbeiter etwa Geräte mit falschem Inhalt verschickt hat, dann gehört dies nach außen zur normalen Tätigkeit und sind dem Kunden gegenüber verpflichtet.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht