Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es besteht für Sie als Arbeitnehmerin gegenüber Ihrem Arbeitgeber keine Verpflichtung zur Herausgabe Ihrer privaten E-Mail-Adresse, weil dies ein Eingriff in Ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellen würde. Ein berechtigtes Interesse ist nach diesseitiger Auffassung nicht erkennbar.
[i][b]"Dieses Recht gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten grundsätzlich selbst zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1 <43>; 78, 77 <84>[BVerfG 08.03.1988 - 1 BvR 1092/84]; 80, 367 <373>[BVerfG 26.07.1989 - 1 BvR 685/89]). Einschränkungen dieser Befugnis bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen; sie dürfen nicht weiter gehen als zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich (vgl. BVerfGE 65, 1 <44>; 78, 77 <85>[BVerfG 08.03.1988 - 1 BvR 1092/84])." [/b][/i]
(vgl. BVerfG, 26.10.2006 - 2 BvR 67/06, Rn. 7)
Da Sie damit auch nicht gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen, kommt bereits eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB nicht in Betracht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Einer positiven Bewertung sehe ich entgehen.
Gerne höre ich von Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
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