Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Grundlage für die Erteilung der Approbation als Zahnarzt ist das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde. In dessen § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist geregelt, dass der Antragsteller Deutscher oder Staatsangehöriger eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder heimatloser Ausländer sein muss, damit er die Approbation als Zahnarzt beanspruchen kann. Die Ukraine gehört leider nicht zu dem Kreis der in dieser Vorschrift genannten Staaten, so dass Ihre Freundin tatsächlich keinen Anspruch auf Erteilung der Approbation hat.
Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 des vorbezeichneten Gesetzes kann die Approbation jedoch auch Personen, die nicht zu dem in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Personenkreis gehören, erteilt werden, wenn ein "besonderer Einzelfall" gegeben ist oder Gründe des öffentlichen Gesundheitsinteresses für die Erteilung der Approbation sprechen. Ein "besonderer Einzelfall" liegt nach der Rechtsprechung nur vor, wenn sich der Antragsteller deutlich von anderen Ausländern aus Drittstaaten unterscheidet, beispielsweise schon länger im Bereich der Zahnheilkunde in Deutschland tätig war. Ihre Freundin wird sich hierauf wohl nicht berufen können. Gründe des öffentlichen Gesundheitsinteresses können bei Zahnärzten derzeit kaum begründet werden. Ihre Freundin sollte sich daher keine Hoffnungen machen, zum jetzigen Zeitpunkt die Approbation erhalten zu können.
Es gibt jedoch eine andere Möglichkeit für Ihre Freundin, als Zahnärztin in einer Klinik zu praktizieren, und zwar mit einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 des Zahnheilkundegesetzes. Auf Basis dieser Vorschrift kann Ihrer Freundin eine Erlaubnis erteilt werden, aufgrund derer sie bis zu drei Jahren in Deutschland praktizieren kann. Der Zeitraum kann nach den drei Jahren verlängert werden, wenn Ihre Freundin eine bereits begonnene zahnärztliche Weiterbildung begonnen hat und diese binnen weiterer drei Jahre abschließen können wird. Auch hier steht die Erteilung der Erlaubnis allerdings im Ermessen der Behörde, einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis hat Ihre Freundin also nicht. Eine Heirat würde die Aussichten, eine solche Erlaubnis zu erhalten, deutlich verbessern. Natürlich sollen Sie aber nicht heiraten, nur damit Ihre Freundin die Erlaubnis bekommen kann.
Ich möchte Ihnen bzw. Ihrer Freundin empfehlen, bei der für Ihre Freundin wohl zuständigen Bezirksregierung Münster anzufragen wegen der Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde. Man wird Ihrer Freundin dann die Antragsformulare zukommen lassen. Ihre Freundin sollte einen entsprechenden Antrag dann einfach einmal stellen, um mit ihrer Berufstätigkeit in Deutschland beginnen zu können. Da sie in Deutschland studiert und ein sehr gutes Prüfungsergebnis erzielt hat, folglich auch gut Deutsch sprechen können wird, sehen ihre Chancen nicht schlecht aus. Eine Approbation kommt nach dem Gesetz und der einschlägigen Rechtsprechung zum jetzigen Zeitpunkt definitiv nicht in Frage.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen etwas weiterhelfen. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Grundlage für die Erteilung der Approbation als Zahnarzt ist das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde. In dessen § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist geregelt, dass der Antragsteller Deutscher oder Staatsangehöriger eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder heimatloser Ausländer sein muss, damit er die Approbation als Zahnarzt beanspruchen kann. Die Ukraine gehört leider nicht zu dem Kreis der in dieser Vorschrift genannten Staaten, so dass Ihre Freundin tatsächlich keinen Anspruch auf Erteilung der Approbation hat.
Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 des vorbezeichneten Gesetzes kann die Approbation jedoch auch Personen, die nicht zu dem in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Personenkreis gehören, erteilt werden, wenn ein "besonderer Einzelfall" gegeben ist oder Gründe des öffentlichen Gesundheitsinteresses für die Erteilung der Approbation sprechen. Ein "besonderer Einzelfall" liegt nach der Rechtsprechung nur vor, wenn sich der Antragsteller deutlich von anderen Ausländern aus Drittstaaten unterscheidet, beispielsweise schon länger im Bereich der Zahnheilkunde in Deutschland tätig war. Ihre Freundin wird sich hierauf wohl nicht berufen können. Gründe des öffentlichen Gesundheitsinteresses können bei Zahnärzten derzeit kaum begründet werden. Ihre Freundin sollte sich daher keine Hoffnungen machen, zum jetzigen Zeitpunkt die Approbation erhalten zu können.
Es gibt jedoch eine andere Möglichkeit für Ihre Freundin, als Zahnärztin in einer Klinik zu praktizieren, und zwar mit einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 des Zahnheilkundegesetzes. Auf Basis dieser Vorschrift kann Ihrer Freundin eine Erlaubnis erteilt werden, aufgrund derer sie bis zu drei Jahren in Deutschland praktizieren kann. Der Zeitraum kann nach den drei Jahren verlängert werden, wenn Ihre Freundin eine bereits begonnene zahnärztliche Weiterbildung begonnen hat und diese binnen weiterer drei Jahre abschließen können wird. Auch hier steht die Erteilung der Erlaubnis allerdings im Ermessen der Behörde, einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis hat Ihre Freundin also nicht. Eine Heirat würde die Aussichten, eine solche Erlaubnis zu erhalten, deutlich verbessern. Natürlich sollen Sie aber nicht heiraten, nur damit Ihre Freundin die Erlaubnis bekommen kann.
Ich möchte Ihnen bzw. Ihrer Freundin empfehlen, bei der für Ihre Freundin wohl zuständigen Bezirksregierung Münster anzufragen wegen der Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde. Man wird Ihrer Freundin dann die Antragsformulare zukommen lassen. Ihre Freundin sollte einen entsprechenden Antrag dann einfach einmal stellen, um mit ihrer Berufstätigkeit in Deutschland beginnen zu können. Da sie in Deutschland studiert und ein sehr gutes Prüfungsergebnis erzielt hat, folglich auch gut Deutsch sprechen können wird, sehen ihre Chancen nicht schlecht aus. Eine Approbation kommt nach dem Gesetz und der einschlägigen Rechtsprechung zum jetzigen Zeitpunkt definitiv nicht in Frage.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen etwas weiterhelfen. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.