19. Oktober 2015
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15:27
Antwort
vonRechtsanwalt Alexander Nadiraschwili, LL.M.
Marburger Straße 5
10789 Berlin
Tel: 030 48625802
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E-Mail: office@nadiraschwili.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Sie sollten vorleigend die Anzeige zeitnahe nachholen. Die Anzeige soltle gem. § 35 ErbStG folgende Angaben enthalten:
1. Vorname und Familienname, Beruf, Wohnung des Erblassers oder Schenkers und des Erwerbers;
2. Todestag und Sterbeort des Erblassers oder Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung;
3. Gegenstand und Wert des Erwerbs;
4. Rechtsgrund des Erwerbs wie gesetzliche Erbfolge, Vermächtnis, Ausstattung;
5. persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder zum Schenker wie Verwandtschaft, Schwägerschaft, Dienstverhältnis;
6. frühere Zuwendungen des Erblassers oder Schenkers an den Erwerber nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung.
In wie fern Sie Konsequenzen zu befürchten haben hängt davon ab, ob überhaupt Erbschaftssteuer anfällt bzw. bereits angefallen wäre. Da die Erbschaftssteuer jedoch erst mit der Einnkommenssteuererklärung für dieses Jahr zu berechnen wäre, dürfte diese wohl noch nicht angefallen sein, weshalb auch ein eventueller Verspätugnszuschlag seitens des Finanzamts entfallen dürfte. Nachdem Sie den Erbfall angezeigt haben, wird Ihnen dass Finanzamt mitteilen, ob Sie eine Erbschaftssteuererklärung abzugeben haben. Wenn Sie also die Anzeige zeitnahe nachholen, sollten Ihnen keine Nachteile entstehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Nadiraschwili, LL.M. (Sydney)
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Alexander Nadiraschwili, LL.M.
Fachanwalt für Steuerrecht