10. April 2012
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17:29
Antwort
vonRechtsanwalt Martin Kämpf
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ich bedanke mich für ihre Anfrage beantworten Ihnen wie folgt:
Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung könnten Sie sich eines Betruges gemäß § 263 StGB in der Form eines Eingehungsbetruges schuldig gemacht haben, indem Sie sich einen Kreditrahmen für den Dispositionskredit einräumen ließen, diesen ausschöpften und nicht zurückzahlen wollten und konnten.
Die Verjährungsfrist zur Verfolgung des Betruges beträgt fünf Jahre. Dies ergibt sich aus § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB und der Strafandrohung für Betrug aus § 263 Abs. 1 StGB von maximal fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die Tat beendet ist. Dies dürfte beim hier vorliegenden Eingehungsbetrug spätestens bei Auszahlung des Geldbetrages gegeben sein.
Meines Erachtens besteht deshalb kein Grund zur Besorgnis. Der hier mögliche Betrug dürfte verjährt sein.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben, und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion ebenso wie für eine weitere Wahrnehmung ihrer Strafverteidigung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht