6. Mai 2006
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11:43
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung wie folgt beantworten möchte:
Nach der ersatzlosen Streichung des § 51b BRAO (aber auch nach diesem würde sich in der Sache nichts für Sie ändern) greift die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB, die 3 Jahre beträgt, ein, so dass die Forderung erst am 31.12.2007 verjähren würde (dies deshalb, weil sich der Beginn der Verjährung nach § 199 Abs. 1 BGB richtet).
Folglich werden Sie bezahlen müssen.
Ich bedaure, Ihnen kein für Sie günstigeres Ergebnis vermitteln zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt