26. Juli 2022
|
16:46
Antwort
vonRechtsanwalt Marcel Blobel
Hellabrunner Straße 5
81543 München
Tel: 0151-26216403
Web: https://www.strafverteidiger-blobel.de
E-Mail: kontakt@strafverteidiger-blobel.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen angegebenen Informationen sehr gerne wie folgt beantworten:
Eine "Mandatsvereinbarung" in Form einer "Haftungsbeschränkung" ist durchaus üblich, va. auch in der von Ihnen erwähnten Schadenshöhe und auch im Erbrecht.
Die von Ihnen genannten Summen (250k pro Einzelfall und 1Mio pro Jahr) sind im Übrigen auch nicht zufällig gewählt. Hierbei handelt es sich um die Mindestbeträge der Versicherungssumme für eine anwaltliche Berufshaftpflichtversicherung.
Geregelt ist dies in § 51 IV BRAO ("Bundesrechtsanwaltsordnung"):
"(4) Die Mindestversicherungssumme beträgt 250 000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden."
Nach § 52 I BRAO können Ersatzansprüche gegen einen Rechtsanwalt für fahrlässig verursachte Schäden bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme beschränkt werden.
"(1) Der Anspruch des Auftraggebers aus dem zwischen ihm und dem Rechtsanwalt bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens kann beschränkt werden:
1.
durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme;
2.
durch vorformulierte Vertragsbedingungen für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht.
Für Berufsausübungsgemeinschaften gilt Satz 1 entsprechend."
Die von Ihnen beschriebene "Mandatsvereinbarung" ist demzufolge üblich und wird von Rechtsanwälten in der Praxis vielfach verwendet, um dem eigenen Haftungsrisiko zu entgehen!
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen!
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Marcel Blobel
Rückfrage vom Fragesteller
26. Juli 2022 | 17:52
Hallo Herr Blobel,
vielen Dank.
Nach einer kurzen Prüfung früherer Mandatsvereinbarungen fiel mir auf, dass die dortigen Summen erheblich größer waren. Vor diesem Hintergrund wurde ich wohl ob der geringen Haftungssumme überrascht. Mein Fehler. Denn M&As etc. haben natürlich deutlich höhere Haftungssummen als ein kleiner Erbschaftsfall.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
26. Juli 2022 | 17:56
Sehr geehrter Fragesteller,
Das ist absolut richtig. Größere Kanzleien müssen sich, je nach Rechtsgebiet, ggf. deutlich höher absichern als die Mindestversicherungssumme und haben dementsprechend auch eine deutlich höhere Deckungssumme.
Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen!
Mit herzlichem Gruß
Rechtsanwalt Blobel