Antrag auf Berufungszulassung verbunden mit einen Erledigungsfeststellungsantrag

19. Juli 2025 11:05 |
Preis: 60,00 € |

Verwaltungsrecht


Frage: Macht ein Antrag auf Berufungszulassung verbunden mit einen Erledigungsfeststellungsantrag Sinn? Wie kann ich diesen stellen?

Im 28.04.18 wurde ich von der Polizei aufgefordert auf einen nicht benutzungspflichtigen Radweg und nicht auf der Straße zu fahren.
Auf dieser Straße (weiter hinten) waren nachweislich am 28.04.18, 12.05.18, 18.03.23, 09.06.23 Schilder für linksseitige Radwege mit etwa 1,3m Breite aufgestellt. Am 10.07.21 wurde sogar ein VZ239 aufgestellt.
Die Polizeiinspektion Grünwald in Sichtweite der VZ verweigerte am 09.06.2023 eine Aufnahme einer Anzeige wegen illegal aufgestellter Verkehrszeichen 240 genau an der Stelle, wo ich 2018 eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erhalten hatte. Die Verkehrszeichen wären durch die Gemeinde Grünwald in Abstimmung mit der Polizei angeordnet. Der Freistaat Bayern (die beiden Polizisten) würde sich wegen des 1,3m breiten linksseitigen Radwegs an die Gemeinde Grünwald wenden.

Als das Verkehrszeichen mit einer extrem gefährlichen Querungssituation am 28.06. immer noch stand, legte ich dagegen Klage und Beschwerde ein. Das Verkehrszeichen wurde laut Gericht am 28.07.23 entfernt. Die Beschwerde wurde vom Freistaat Bayern als unbegründet zurückgewiesen (FFF). Die Erledigungserklärung mit Antrag auf Durchführung eines Erledigungsstreits vom 27.02.25 wurde abgelehnt, da der Urteilstenor am 20.02.25 der Geschäftsstelle übergeben worden sei und eine einseitige Erledigungserklärung nur möglich wäre bevor eine Entscheidung des Gerichts ergehen würde. Der Freistaat hat mit Schriftsatz vom 12.06.25 die Zustimmung zur Erledigung verweigert.

Ich kann in der internen Übergabe an die Geschäftsstelle keine Entscheidung eines Gerichtes gemäß § 107 VwGO sehen, da das Urteil erst am 10.07.25 zuging und der Tenor selbst keine Begründung enthält.

Im vom Richter zitierten Kopp/Schenk steht tatsächlich, dass es unerheblich wäre zu welchem Zeitpunkt der Klägerin auf die Erledigung reagiert (NVwZ 1993, 980; G Schmidt NVwZ 1994, 864), er müsse dies nur rechtzeitig vor der gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache tun. Direkt danach steht, dass der Übergang vom ursprünglichen Klageantrag zu einer Erledigungserklärung nicht entgegen steht, dass die Erledigung bereits während eines vorinstanzlichen Verfahrens stattfand (NVwZ 2001, 2286; 2004, 353 Ko BeckRs 2002, 18218 Rn 10). Der Richter verwendet nur hier den Kopp/Schenk und sonst BeckOK, Schüber-Pfister Schoch/Schneider/Riese, da alle anderen Kommentare (insbes. Nomos) eine Erledigungserklärung noch bis zur Rechtskraft des Urteils zulassen.

Wie sind die Aussichten einer begehrten Feststellung der Hauptsachenerledigung in zweiter Instanz einzuschätzen? Wie finde ich einen Anwalt, der eine Berufungszulassung mit Erledigungsfeststellungsklageumstellung stellt? Über Onlineportale werde ich schlecht fündig und auch hiesige Anwälte haben grds. wenig Interesse.

Ich möchte folgendes erreichen (da der selbst ein verlorener Erledigungsfeststellungsantrag günstiger ist): Der Kläger kann die Hauptsache in einen Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision einseitig für erledigt erklären. Das Gericht kann in diesem Beschwerdeverfahren durch Beschluss die Feststellung treffen, dass die Hauptsache sich erledigt hat. Entsprechendes gilt für Verfahren auf Zulassung der Berufung (VGH Mannheim NVwZ-RR 2007, 823). Das Ereignis, durch das sich die Hauptsache erledigt hat, bewirkt zugleich eine Erledigung der Revision oder der Berufung, um den Kläger den Übergang zum Erledigungsfeststellungsantrag zu ermöglichen.
Sehr geehrter Fragesteller,


Ein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erscheint zulässig und im Grundsatz auch sachgerecht, soweit Sie damit das Ziel verfolgen, eine Kostenentscheidung nach Erledigungslage gemäß § 161 Abs. 2 VwGO zu erwirken. Zwar hat das Verwaltungsgericht bereits eine Entscheidung getroffen und diese auch verkündet, sodass eine einseitige Erledigungserklärung nach § 92 Abs. 3 VwGO in erster Instanz nicht mehr wirksam abgegeben werden konnte. Diese Problematik wurde Ihnen im ablehnenden Beschluss des Gerichts bereits aufgezeigt.

Im Berufungszulassungsverfahren ist es jedoch nach der Rechtsprechung (u. a. VGH Mannheim, NVwZ-RR 2007, 823) grundsätzlich möglich, die Erledigung der Hauptsache vorzutragen und geltend zu machen, dass der Rechtsstreit durch Wegfall der angegriffenen Maßnahme nach Rechtshängigkeit objektiv erledigt wurde. Das Oberverwaltungsgericht kann in diesem Fall im Rahmen seiner Entscheidung über die Zulassung der Berufung die Kosten nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes verteilen. Ein Anspruch auf förmliche Feststellung der Erledigung im Tenor der Entscheidung besteht in dieser prozessualen Situation allerdings regelmäßig nicht mehr, da das Verwaltungsgericht in der Hauptsache bereits entschieden hat.

Ihre Überlegung, den Zulassungsantrag mit einer Erledigungserklärung und einem Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache zu verbinden, ist dennoch insoweit nachvollziehbar, als Sie damit die Kostenfolge zugunsten Ihrer Person beeinflussen möchten. Sie sollten dabei jedoch bedenken, dass der Zulassungsantrag auch im Übrigen begründet sein muss, d. h. dass Sie einen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe schlüssig darlegen. Das Oberverwaltungsgericht prüft diese Voraussetzungen vor einer Entscheidung in der Sache und kann die Berufung nur zulassen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen vorliegen.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass ein Antrag auf Zulassung der Berufung mit Hinweis auf die Erledigung in der Hauptsache nicht aussichtslos ist, soweit es Ihnen im Wesentlichen um die Kostenentscheidung geht. Ob sich das Verfahren unter Berücksichtigung des Kostenrisikos und der Erfolgsaussichten für Sie lohnt, hängt jedoch auch davon ab, wie stichhaltig Sie die Kausalität zwischen Ihrer Klage und der Entfernung des Verkehrszeichens darlegen können.
Einen Anwalt können Sie noch über die bei den Rechtsanwaltskammern geführten Listen im Internet suchen.
Insgesamt halte ich die Erfolgsaussichten jedoch für fraglich angesichts der geschilderten Lage.

Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt-Syroth
Rechtsanwältin
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