Sehr geehrter Fragesteller,
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erscheint zulässig und im Grundsatz auch sachgerecht, soweit Sie damit das Ziel verfolgen, eine Kostenentscheidung nach Erledigungslage gemäß § 161 Abs. 2 VwGO zu erwirken. Zwar hat das Verwaltungsgericht bereits eine Entscheidung getroffen und diese auch verkündet, sodass eine einseitige Erledigungserklärung nach § 92 Abs. 3 VwGO in erster Instanz nicht mehr wirksam abgegeben werden konnte. Diese Problematik wurde Ihnen im ablehnenden Beschluss des Gerichts bereits aufgezeigt.
Im Berufungszulassungsverfahren ist es jedoch nach der Rechtsprechung (u. a. VGH Mannheim, NVwZ-RR 2007, 823) grundsätzlich möglich, die Erledigung der Hauptsache vorzutragen und geltend zu machen, dass der Rechtsstreit durch Wegfall der angegriffenen Maßnahme nach Rechtshängigkeit objektiv erledigt wurde. Das Oberverwaltungsgericht kann in diesem Fall im Rahmen seiner Entscheidung über die Zulassung der Berufung die Kosten nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes verteilen. Ein Anspruch auf förmliche Feststellung der Erledigung im Tenor der Entscheidung besteht in dieser prozessualen Situation allerdings regelmäßig nicht mehr, da das Verwaltungsgericht in der Hauptsache bereits entschieden hat.
Ihre Überlegung, den Zulassungsantrag mit einer Erledigungserklärung und einem Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache zu verbinden, ist dennoch insoweit nachvollziehbar, als Sie damit die Kostenfolge zugunsten Ihrer Person beeinflussen möchten. Sie sollten dabei jedoch bedenken, dass der Zulassungsantrag auch im Übrigen begründet sein muss, d. h. dass Sie einen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe schlüssig darlegen. Das Oberverwaltungsgericht prüft diese Voraussetzungen vor einer Entscheidung in der Sache und kann die Berufung nur zulassen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen vorliegen.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass ein Antrag auf Zulassung der Berufung mit Hinweis auf die Erledigung in der Hauptsache nicht aussichtslos ist, soweit es Ihnen im Wesentlichen um die Kostenentscheidung geht. Ob sich das Verfahren unter Berücksichtigung des Kostenrisikos und der Erfolgsaussichten für Sie lohnt, hängt jedoch auch davon ab, wie stichhaltig Sie die Kausalität zwischen Ihrer Klage und der Entfernung des Verkehrszeichens darlegen können.
Einen Anwalt können Sie noch über die bei den Rechtsanwaltskammern geführten Listen im Internet suchen.
Insgesamt halte ich die Erfolgsaussichten jedoch für fraglich angesichts der geschilderten Lage.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt-Syroth
Rechtsanwältin
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erscheint zulässig und im Grundsatz auch sachgerecht, soweit Sie damit das Ziel verfolgen, eine Kostenentscheidung nach Erledigungslage gemäß § 161 Abs. 2 VwGO zu erwirken. Zwar hat das Verwaltungsgericht bereits eine Entscheidung getroffen und diese auch verkündet, sodass eine einseitige Erledigungserklärung nach § 92 Abs. 3 VwGO in erster Instanz nicht mehr wirksam abgegeben werden konnte. Diese Problematik wurde Ihnen im ablehnenden Beschluss des Gerichts bereits aufgezeigt.
Im Berufungszulassungsverfahren ist es jedoch nach der Rechtsprechung (u. a. VGH Mannheim, NVwZ-RR 2007, 823) grundsätzlich möglich, die Erledigung der Hauptsache vorzutragen und geltend zu machen, dass der Rechtsstreit durch Wegfall der angegriffenen Maßnahme nach Rechtshängigkeit objektiv erledigt wurde. Das Oberverwaltungsgericht kann in diesem Fall im Rahmen seiner Entscheidung über die Zulassung der Berufung die Kosten nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes verteilen. Ein Anspruch auf förmliche Feststellung der Erledigung im Tenor der Entscheidung besteht in dieser prozessualen Situation allerdings regelmäßig nicht mehr, da das Verwaltungsgericht in der Hauptsache bereits entschieden hat.
Ihre Überlegung, den Zulassungsantrag mit einer Erledigungserklärung und einem Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache zu verbinden, ist dennoch insoweit nachvollziehbar, als Sie damit die Kostenfolge zugunsten Ihrer Person beeinflussen möchten. Sie sollten dabei jedoch bedenken, dass der Zulassungsantrag auch im Übrigen begründet sein muss, d. h. dass Sie einen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe schlüssig darlegen. Das Oberverwaltungsgericht prüft diese Voraussetzungen vor einer Entscheidung in der Sache und kann die Berufung nur zulassen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen vorliegen.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass ein Antrag auf Zulassung der Berufung mit Hinweis auf die Erledigung in der Hauptsache nicht aussichtslos ist, soweit es Ihnen im Wesentlichen um die Kostenentscheidung geht. Ob sich das Verfahren unter Berücksichtigung des Kostenrisikos und der Erfolgsaussichten für Sie lohnt, hängt jedoch auch davon ab, wie stichhaltig Sie die Kausalität zwischen Ihrer Klage und der Entfernung des Verkehrszeichens darlegen können.
Einen Anwalt können Sie noch über die bei den Rechtsanwaltskammern geführten Listen im Internet suchen.
Insgesamt halte ich die Erfolgsaussichten jedoch für fraglich angesichts der geschilderten Lage.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt-Syroth
Rechtsanwältin