1. Januar 2013
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20:13
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Ihr Ehemann kann mit jedem Anteil Miteigentümer werden, also alles zwischen 0,01 und 99,99 Prozent. Rein WEG-rechtlich ist er stets mit Ihnen zusammen Eigentümer, d.h. Sie und Ihr Ehemann können "nur" gemeinsam die Rechte des Wohnungseigentümers ausüben.
Basis für die Berechnung der Gebühren und der Steuer ist der Wert des Anteils, also z.B. 50 % von 118.000.
Die Teil-Übertragung löst nur die von Ihnen genannten Kosten aus.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.