20. Juni 2023
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11:50
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Nach Ihrer Mitteilung hat der Handwerksbetrieb eine Pflicht verletzt, nämlich einen falschen Zähler eingebaut und Unterlagen zu spät eingereicht. Für eine Schadenersatzforderung ist allerdings gemäß § 280 Abs. 2 BGB noch erforderlich, dass Sie den Unternehmer zusätzlich noch gemahnt haben, § 286 BGB. Etwas anderes wäre nur noch denkbar, wenn für die Inbetriebnahme ein konkretes Datum vereinbart war. In diesem Fall wäre eine Mahnung entbehrlich gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Dies teilen Sie allerdings nicht mit.
Sie müssen also einmal die Korrespondenz sichten, ob Sie eine Frist gesetzt haben zur Einreichung der Unterlagen, Austausch des Zählers oder generell zur Inbetriebnahme der Anlage.
Ist dies der Fall, könnten Sie eine Schadensersatzforderung stellen ab Fristablauf bis zur tatsächlichen Inbetriebnahme. Diese könnte notfalls geschätzt werden, da sich ja im Nachhinein nicht rekonstruieren lässt, wie viel Strom die Anlage in der Zeit bis zur Inbetriebnahme hätte generieren können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht