Antwort
vonRechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Ich verstehe Ihre Anfrage so, dass Sie Unternehmen per E-Mail anschreiben wollen (per Briefpost ist dies in aller Regel unproblematisch möglich).
Sie verweisen auf das Stichwort "berechtigtes Interesse", das in der DSGVO verwendet wird. Unabhängig von dessen Voraussetzungen und der Anwendbarkeit der Vorschrift bei Werbung gegenüber Unternehmen kann ein berechtigtes Interesse im Sinne der DSGVO letztlich auch nur vorliegen, wenn die Vorschriften des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) eingehalten sind. Dort heißt es in § 7 UWG:
[quote]§ 7 UWG Unzumutbare Belästigungen
(1) [b]Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. [/b]Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.
(2) [b]Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen[/b]
1. bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,
2. [b] bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, [/b]oder
3. bei Werbung mit einer Nachricht,
a) bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder
b) bei der gegen § 6 Absatz 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder
c) bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn
1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.[/quote]
Wie Sie an der Vorschrift sehen, ist eine E-Mail-Werbung gegenüber einem Unternehmen auch nur bei Vorliegen einer ausdrücklichen Einwilligung möglich. Eine solche liegt nicht in der Veröffentlichung einer E-Mail-Adresse bei 11880.de o.ä.
Wenn ich Sie falsch verstanden habe und Sie wissen wollen, ob Sie Unternehmen anschreiben dürfen, um nachzufragen, ob diese Ihnen Angebote zusenden, ist das ggf. etwas anderes. Sofern Sie darauf achten, hier nicht Werbung für Ihr Unternehmen zu machen, sondern nur nach Angeboten des Unternehmens fragen, ist das über eine veröffentlichte E-Mail-Adresse regelmäßig zulässig. Hier sollten Sie nur wirklich darauf achten, rein Angebote anzufragen ohne gleichzeitig selbst Werbung zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
was drohen mir für strafen als PRIVATperson?
Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst ist es schwierig, als "Privatperson" Werbung zu versenden, da dies ja praktisch immer unternehmerischen Hintergrund hat. Auch in Vorbereitung eines Gewerbes werden Sie regelmäßig entsprechend als Unternehmer behandelt.
Aber letztlich ist es auch nur bedingt relevant, ob Sie die Werbung privat oder als Unternehmer versenden.
Ihnen drohen im Wesentlichen (anwaltliche) Unterlassungsaufforderungen. Sie müssen dann eine Unterlassungserklärung abgeben, worin Sie sich bei erneuter Zusendung zur Zahlung einer Vertragsstrafe (die Höhe kann variabel sein, aber auch fest - meist zwischen 1.000 - 5.100 €).
Zudem haben Sie die Anwaltskosten der Gegenseite zu tragen. Die Höhe hängt vom Gegenstandswert ab, der je nach Einzelheiten meist zwischen 3.000 € und 7.500 € liegt. Das würde je Abmahnung Kosten in Höeh von 367,23 bis 800,39 € bedeuten.
Daneben kann ggf. auch noch ein Bußgeld wegen etwaigen DSGVO-Verstößen oder auch eine noch teurere Abmahnung eiens direkten Konkurrenten drohen (sofern man Sie wie dargestellt als Unternehmer behandelt).
Ich warne dringend davor, einfach eine Menge E-MAils an irgendwelche Firmen zu versenden. Auch wenn sich sicherlich nicht jeder zur Wehr setzt, kenne ich genug Unternehmen, die sich unerlaubte Werbung nicht gefallen lassen, weil sie die Flut der E-Mails irgendwie eindämmen wollen, was ich im Übrigen auch gut nachvollziehen kann und selbst vertrete.
Überlegen Sie sich bitte anhand Ihres eigenes Postfachs, wie es wäre, wenn jeder ungehindert seine Produkte und Dienstleistungen per E-Mail bewerben könnte: Sie würden wichtige E-Mails in Ihrem Postfach nicht mehr finden, weil Sie täglich tausende Webe-Mails erhalten würden. Daher hat das Ganze seinen Sinn, auch wenn ich im Einzelfall natürlich nachvollziehen kann, dass man seine Werbung schnell und günstig großflächig verteilen möchte.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt