Anschreiben Gegenseite

22. April 2008 08:15 |
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Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von


14:31
Wir haben auf einem privaten Weg, der einer Eigentümergemeinschaft gehört (uns zu einem Drittel, der Gegenseite zu einem anderen Drittel), ein Tor installiert, nicht verschliessbar.
5 Tage später hatten wir ein Schreiben vom Anwalt der Ggeneseite (unsere Nachbarn), mit der Aufforderung,d as Tor zu entfernen und ca. 185 Euro Anwaltsgebühren zu zahlen. Die Gegenseite wohnt direkt neben uns und hat uns nicht auf das Tor angesprochen.
Ist das rechtens? Wenn wir das Tor entfernen, müssen wir dann trotzdem bezahlen?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
22. April 2008 | 08:46

Antwort

von


(481)
Fuhrstr. 4
58256 Ennepetal
Tel: 0 23 33 / 83 33 88
Web: https://www.rechtsanwalt-ennepetal.com
E-Mail: info@so-geht-recht.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

Sofern Ihrem Nachbarn tatsächlich ein Beseitigungsanspruch hinsichtlich des von Ihnen errichteten Tores zusteht, müssen Sie auch die Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung dieses Anspruchs bezahlen. Die Kosten der Beseitigung trägt der Störer; dazu gehören auch die adäquaten Rechtsverfolgungskosten.

Der Kostenerstattungsanspruch des Nachbarn setzt in diesem Fall nicht voraus, dass Sie sich durch eine vorherige Mahnung des Nachbarn in Verzug befunden haben. Der Nachbar war nicht verpflichtet, Sie vorab persönlich zur Entfernung des Tores aufzufordern.

Der Erstattungsanspruch des Nachbarn im Hinblick auf seine Rechtsanwaltskosten besteht unabhängig davon, ob das Tor von Ihnen nun rechtzeitig entfernt wird. Voraussetzung ist dafür nicht die Beibehaltung des derzeitigen Zustandes, sondern die Frage, ob bereits durch die Errichtung des Tores die Rechte des Nachbarn beeinträchtigt wurde. War dies der Fall, besteht der geltend gemachte Beseitigungssnspruch und der Kostenerstattungsanspruch dem Grunde nach.

Ob die Kostenforderung der Höhe nach angemessen ist, kann ohne detaillierte Aufschlüsselung der Rechnung nicht beurteilt werden.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben. Abschliessend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Sie in diesem Forum eine erste überschlägige Einschätzung auf der Basis Ihrer Schilderung erhalten, die nur in einfachen Fällen eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung ersetzen kann. Das Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben kann zu einer anderen Beurteilung Ihres Falles führen; verbindliche Empfehlungen sind daher nur im Rahmen einer Mandatserteilung nach vollständiger Überprüfung des Sachverhaltes möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 22. April 2008 | 09:02

Der Streitwert wurde vom Anwalt mit 1000 Euro festgesetzt. Worum handelt es sich hierbei? Das Tor ist einfach auf zwei vorhandene Eisenpfosten aufgesteckt und kann in 3 Minuten ohne Werkzeug entfernt werden. Der Materialwert des Tores beträgt 50 Euro. Und der betroffene Wegeteil wird nicht von meinem Nachbarn benutzt (gehört aber laut Grundbuch zu einem Drittel ihm). Die Fläche hitner dem Tor sind ca. 20 qm, mit einem Wert von ca. 20 Euro pro qm.

Vielen Dank für Ihre Mühe im voraus.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. April 2008 | 14:31

Der Streitwert ist in diesem Fall nach freiem Ermessen zu schätzen und dürfte sich etwa am wirtschaftlichen Interesse des Nachbarn an der Nutzung des Grundstücks zzgl. der Beseitigungskosten orientieren.

Nach Ihren Angaben scheint der angenommene Streitwert tatsächlich übersetzt zu sein. Sie sollten diesbezüglich mit dem Anwalt des Nachbarn in Verhandlung treten.

Mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON

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