Anpassung des Mietvertrags- muss ich unterschreiben?

| 20. Mai 2010 13:29 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


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Mein Partner und ich wohnen seit 2003 Jahren in einer 3-Zimmer Wohnung. In der Unterzeile des damals abgeschlossenen Mietvertrags steht: Der Immobilien-Berater 2001 by Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG.

Wir erhielten nun ein Schreiben des Vermieters über eine beabsichtigte Anpassung des Mietvertrags:
"Aufgrund geänderter gesetzlicher Bestimmungen und zwischenzeitlich deutlich gestiegener Kosten sehen wir uns gezwungen, Ihren Mietvertrag vom [Datum] in den nachfolgenden Bestimmungen der aktuellen Rechtssprechung anzupassen.

Mit Ihrer Unterschrift erkennen Sie diese Änderungen verbindlich an."

----

"Grundlage der Änderung sind:
- Änderung der gesetzlichen Bestimmungen
- Anpassung der Nebenkostenpauschale, insbesondere Wartungskosten der Heiztherme an marktübliche Preise"


Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume
--> Hier will der Mieter die Übernahme von Kleinreparatur-Reparaturkosten von bislang 76,69 Euro im Einzelfall und maximal 204,52 Euro im Jahr
auf 125 Euro im Einzelfall, bzw. max. 50% der monatlichen Nettokaltmiete im Jahr
erhöhen.

Desweiteren erhöht er die zu übernehmenden Wartungskosten für die Therme von bislang 76,69 Euro auf 150 Euro.

Im alten Mietvertrag steht zum Thema Schönheitsreparaturen die starre Fristenregelung [die ja inzwischen unwirksam ist laut Rechtssprechung]
In der Anpassung des Mietvertrages gibt er nun die Intervalle als "unverbindliche Anhaltspunkte" an und gibt Prozentzahlen an, wonach sich der Mieter verpflichtet "sich an den bei Renovierungsbedarf entstehenden Kosten anteilig zu beteiligen":
Wenn Schönheitsreparaturen bei Auszug länger als 1 Jahr zurück liegen: 20% der Kosten;
länger als 2 Jahre: 40% der Kosten
...


Müssen wir diese Anpassung hinnehmen?
Meiner Ansicht nach nicht - Vertrag ist Vertrag.

Wie sollen wir uns am besten verhalten?

Weitere Info:
Gleichzeitig mit diesem Schreiben erhielten wir eine Mieterhöhung, um 14,3 %, die wir akzeptieren wollen.


20. Mai 2010 | 14:05

Antwort

von


(834)
Langener Landstraße 266
27578 Bremerhaven
Tel: 0471/ 483 99 88 - 0
Web: https://www.bewertungsbeseitiger.de
E-Mail: info@drnewerla.de
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage!

Nachfolgend möchte ich zu Ihren Fragen sehr gerne wie folgt Stellung nehmen:

Zu 1.)Müssen wir diese Anpassung hinnehmen?
Meiner Ansicht nach nicht - Vertrag ist Vertrag.

Nein, diese Anpassung müssen Sie nicht hinnehmen, zumindest brauchen Sie den Änderungsvertrag nicht zu unterschreiben. Sie haben mir schon das richtige Stichwort genannt: „ Vertrag ist Vertrag"
Schon im römischen Recht, in das deutsche Vertragsrecht in großen Teilen entnommen ist, galt der Grundsatz „pacta sunt servanda", was aus dem lateinischen übersetzt „ Verträge sind einzuhalten" bedeutet.

Dies bedeutet, dass eine einseitige Änderung des Vertrages grundsätzlich nicht möglich ist und zur Änderung der Vertragsbedingungen grundsätzlich eine Zustimmung aller am Vertrag beteiligten Parteien nötig ist.

Ich muss ehrlich sagen, dass es sich um einen raffinierten Versuch Ihres Vermieters handelt, den Vertrag einseitig zu seinen Gunsten abzuändern.

Zum Beispiel bezüglich der Schönheitsreparaturklausel ist es so, dass diese unwirksam ist und daher der Vermieter die vollständigen Schönheitsreparaturen zu tragen hat. Ich kann es sehr gut verstehen, dass der Vermieter dieses ändern möchte,dieses geht aber wie bereits gesagt grundsätzlich nur mit Ihrer Zustimmung.

Zu 2.)Wie sollen wir uns am besten verhalten?

Sie sollten den Vermieter freundlich darauf hinweisen, dass Sie diese Änderungen nicht akzeptieren und am bisherigen Mietvertrag festhalten wollen.

Zu 3.)Gleichzeitig mit diesem Schreiben erhielten wir eine Mieterhöhung, um 14,3 %, die wir akzeptieren wollen.

Ich habe das Mieterhöhungsverlangen nicht gesehen, jedoch liegt die so genannte Kappungsgrenze für die Mieterhöhung bei 20 % pro Jahr, so dass die von Ihnen angegebene Mieterhöhung zumindest der Höhe nach gerechtfertigt ist.

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagnachmittag!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774


Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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Das hat Sie sehr sympathisch gemacht und wenn ich mal eine anwaltliche Vertretung brauche, wende ich mich gern an Sie.
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