Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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auch wenn Sie es nicht ausdrücklich in Ihrer Frage ausführen, gehe ich davon aus, dass Ihre Ex-Frau für das Jahr 2006 die Anlage U unterzeichnet hat.
Damit hat Ihre Ex-Frau die Zustimmung zum sogenannten begrenzten Realsplitting erteilt. Diese Zustimmung zum begrenzten Realsplitting muss Ihre Ex-Frau aber nur dann zu erteilen, wenn Sie ihr zugesichert haben, dass Sie ihr die Nachteile aus der Durchführung des begrenzten Realsplittings ersetzen werden. Bezeichnet wird dieses als Nachteilsausgleichungserklärung.
Nach Ihrer Schilderung ist dieses 2005 der Fall gewesen. Für 2006 machen Sie zwar keine Angaben. Wenn aber Ihre Ex-Frau dem begrenzten Realsplitting zugestimmt hat, hat diese auch den Anspruch auf Nachteilsausgleich. Dieses gilt auch, wenn es nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Nach der Rechtsprechung handelt es sich um einen Anspruch der sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ableitet.
Somit besteht nach Ihrer Darstellung der Anspruch auf Nachteilsausgleich, wenn die Steuernachzahlung auch tatsächlich auf die Unterhaltszahlungen zurückzuführen ist. Sie können dieses an Hand des Einkommenssteuerbescheides der Ex-Frau prüfen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Sie hatte die anlage U für 2005 unterschrieben und mein Steuerberater hatte sie weiterverwendet. Ich wußte und war auch bereit den Ausgleich zu zahlen, jedoch bin ich nach treu und Glauben auch davon ausgegangen, daß sie die Anlage U weiterhin
unterschreibt, bsi der "Unterhaltswert"- "Hausanteil" kompensiert ist.
So muß ich mich an treu und glauben halten, sie aber nicht.
Sehr geehrter Ratsuchender,
ganz so ist es nicht, auch Ihre Ex-Frau ist in der Pflicht.
Wenn Sie für 2007 schriftlich eine Nachteilsausgleichungserklärung , die es zumindest nach Ihrer Darstellung bisher noch nicht gibt, gegenüber Ihrer Ex-Frau abgegeben haben, haben auch Sie Ansprüche.
Sie haben gegen Ihre Ex-Frau einen Anspruch auf Zustimmung zur Durchführung des begrenzten Realsplitting. Mit Übersendung der Nachteilsausgleichserklärung an die Ex-Frau oder deren Anwältin sollten Sie Ihre Ex-Frau zur Zustimmung binnen einer bestimmten Frist auffordern. Kommt sie dieser Aufforderung nicht nach, können Sie den Anspruch auf die Zustimmung gerichtlich einklagen.
Lassen Sie bitte die Folgen genauestens durch Ihren Steuerberater prüfen. Zum Nachteil gehört richtigerweise nicht nur eine Steuernachzahlung, sondern der Ausgleich aller Nachteile, die dadurch entstehen könnten. Bevor Sie daher die Nachteilsausgleichserklärung schriftlich umfassend erklären, muss Ihr Steuerberater die Folgen genauestens prüfen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle