Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Gemäß Anlage 11 zu Par. 31 der Fahrerlaubnisverordnung ist lediglich für Klasse B eine Umschreibung des israelischen Führerscheins ohne weiteres möglich.
Somit dürfte die für Sie zuständige Fahrerlaubnisbehörde im Hinblick auf Klasse A rechtmäßig gehandelt haben.
Ich bedauere, Ihnen derzeit kein für Sie günstigeres Ergebnis mitteilen zu können. Eine abschließende Beurteilung ist erst in Kenntnis aller Details möglich, insbesondere wäre Akteneinsicht zu beantragen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herrn RA Böhler,
Besten Dank für Ihre Antwort. Es Könnte sein das eine Anwendung des §31 Angewendet waren. Was ich Nicht Versehe, WIESO PKW =jA
MOTORRAD=nein
Israel ist auf Internationale (gegenseitiger) Konventionen unterschrieben und aktenkundig anerkannt sollten!"
Ich bin überzeugt dass Hier handelt sich über eine Chauvinistische Grundlage, anderes kann mann nicht Versehen!
In übrigens Meine Führerschein original aus Rumänien (von dortiger Führerschein stelle bestätigt) wird NICHT Anerkannt.
Falls sie die Sache Prüfen Möchten Bin sicherlich bereit alle unterlagen Ihnen Zuzuschicken für gutachten und möglicherweise mich als Mandant zu übernehmen.
Bitte Teile Ihre Kosten für diese Aktion und werde die Akten Vorbereiten Für Sie.
Besten Dank und Viele Grüßen aus Wiesbaden
Tommy Grünfeld
Tel:0611-98895740
Handy:0172-1339968
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Wir müssen leider mit der Verordnung - so wie Sie ist - leben.
Weshalb Ihre rumänische Fahrerlaubnis nicht anerkannt wird, kann im Rahmen dieser Plattform nicht beurteilt werden.
Gerne können Sie mir Ihre Unterlagen zukommen lassen. Anschließend kann ich die Kosten einschätzen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt